Hausrufnot-Dienste sind nicht nach Paragraph 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit blauem Blinklicht berechtigt. Sie haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Dies stellte kürzlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fest.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ein Hausnotruf-Dienst mit First-Responder-Einheiten zum Beispiel von Feuerwehren oder Hilfsorganisationen vergleichbar sei und die Fahrzeuge ähnlich wie Einsatz- oder Kommandowagen zu sehen seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Der Rettungsdienst und First Responder kämen in lebensbedrohlichen Situationen zum Einsatz, was beim Hausnotruf-Dienst nur in Einzelfällen der Fall sei und daher für den Hausnotruf-Dienst nicht typisch sei.
„Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Sondersignalen (sind) restriktiv zu erteilen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Neben möglicher Unfallgefahren gehe es auch darum, „die öffentliche Akzeptanz von Sondersignalen zu erhalten und … keine Präzedenzfälle zu schaffen“. Es gelte der Grundsatz, die Zahl von Blaulichtfahrzeugen möglichst gering zu halten.
Quelle: rettungsdienst.de
Urteil des VGH Baden-Württemberg
Meinungen Eurerseits?
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ein Hausnotruf-Dienst mit First-Responder-Einheiten zum Beispiel von Feuerwehren oder Hilfsorganisationen vergleichbar sei und die Fahrzeuge ähnlich wie Einsatz- oder Kommandowagen zu sehen seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Der Rettungsdienst und First Responder kämen in lebensbedrohlichen Situationen zum Einsatz, was beim Hausnotruf-Dienst nur in Einzelfällen der Fall sei und daher für den Hausnotruf-Dienst nicht typisch sei.
„Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Sondersignalen (sind) restriktiv zu erteilen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Neben möglicher Unfallgefahren gehe es auch darum, „die öffentliche Akzeptanz von Sondersignalen zu erhalten und … keine Präzedenzfälle zu schaffen“. Es gelte der Grundsatz, die Zahl von Blaulichtfahrzeugen möglichst gering zu halten.
Quelle: rettungsdienst.de
Urteil des VGH Baden-Württemberg
Meinungen Eurerseits?