First Responder/HvO und die Hilfsfrist

    • also von der Seite eines HvOs hab ich gelesen, dass die Hilfsfrist in Coburger Landkreis von dem eintreffen des ersten Fahrzeuges, das mit dem Funk direkt verbunden ist. Also sei es HvO, RTW, KTW oder NEF.... somit gehören HvOs ebenso zur Hilffrist... zumindest die HvOs die mit unserem Funk verbunden sind..
      der von mir verfasster Text entspricht nicht der generellen Meinung des Teams, sondern nur meine eigene.
    • Wenigstens in Bayern gilt : Der Sinn der HvOs ist ja gerade, das therapiefreie Intervall zu überbrücken und die Hilfsfrist damit (teilweise enorm) zu verkürzen. Der FR Untersiemau (Fl. Scherneck 79/1) wird ja sogar mit (Lehr)Rettungsassistenten besetzt und bietet somit wirklich auch 'ne gute medizinische Versorgungsmöglichkeit. Das is auch soweit standard, dass da teilweise hochqualifiziertes Personal mitfährt, daher finde ich die Einrechnung in die Hilfsfrist nur konsequent und - beim bayrischen Standard - sachlich auch richtig. Wie das in anderen Bundesländern aussieht weiß ich nicht, aber hier im Spiel tangiert das (bislang) ja nur die Coburger.
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    • HvO-Gruppierungen haben ihre Berechtigung, und sind eine wunderbare Sache. Das muss mir niemand erklären. Ich habe mich lang genug damit beschäftigt.
      Aber trotzdem weckt es bei mir einigen Argwohn, wenn HvOs in die Hilfsfristen mit eingerechnet werden.
      Meiner Ansicht nach wird damit verdrängt, dass NUR der Regelrettungsdienst eine adäquate Patientenversorgung leisten kann.

      Die HvO-Zeiten mit einzuberechnen ist vielleicht ein Trick der Krankenkassen/Behörden um die Eintreffzeiten zu schönen und Kürzungen im RD erklären zu können.
      In meinen Augen ein gefährlicher Trend...
    • Selbstverständlich ist eine solche Regelung nur dazu gedacht um die Statistik zu schönen und auf Kosten der Patienten Fahrzeuge einzusparen. Nichts anderes. :cursing:
      Nicht falsch verstehen: Ich selbst fahre auch FR, aber in die Hilfsfrist darf sowas nicht einfließen.

      @Crash112: Das therapiefreie Intervall wird verkürzt. Die Hilfsfrist nicht. Zumindest nicht, wenn man unter ihr die Versorgung durch Profis versteht, die einheitlich über eine dem Rettungsdienstgesetz entsprechende Ausbildung verfügen.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Die AVBayRDG sieht weder KTWs noch FRs (i. S. d. G. "organisierte Erste Hilfe") als in die Hilfsfrist einzurechnen an, allerdings sollte hier auch §2 Abs. 4 AVBayRDG beachtet werden:


      (4) 1Wird die Fahrzeit nach Abs. 1 im Versorgungsbereich einer Rettungswache eingehalten, in einem Gemeindegebiet aber in vielen Fällen überschritten, hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach pflichtgemäßem Ermessen über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung zu entscheiden. 2Nur wenn durch eine Änderung der Dispositionsstrategie, die Verlagerung eines Standorts oder durch sonstige Maßnahmen keine Verbesserung erreicht werden kann, darf ein neuer Stellplatz oder eine neue Rettungswache eingerichtet werden.


      Hierbei ist besonder Satz 2, Wortlaut "sonstige Maßnahmen" zu beachten. In meinen Augen fällt die Einrichtung eines FR-/HvO-Dienstes unter diese sonstigen Maßnahmen und sollte daher bedacht werden. Andernfalls müsste man (für Coburg - die für LB greifenden Gesetze habe ich mir jetzt nicht reingezogen) sowohl HvO als auch KTWs aus der Hilfsfristberechnung streichen, ebenso interessanterweise RTHs / ITHs. DAS wiederum hieße bei jedem Einsatz in Coburg, bei dem nur ein RTH geschickt wird, MÜSSTE man ein Fahrzeug nach Art. 2 Abs. 6 S. 2-4 oder Abs. 7 schicken um die Einhaltung der Hilfsfrist zu ermöglichen, dies ergibt sich so aus §2 Abs. 1 AVBayRDG:
      (1) 1Jeder Teil eines Gemeindegebiets in Bayern und die gemeindefreien Gebiete sind dem Versorgungsbereich einer Rettungswache zuzuordnen. 2Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich nach der planerisch kürzesten Fahrzeit. 3Standort, Anzahl und Ausstattung der Rettungswachen und Stellplätze sind so zu bemessen, dass Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines der in Art. 2 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) genannten Rettungsmittel erreicht werden können.


      Damit wären nur folgende Fahrzeuge einzurechnen:
      (6) 1 Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzen verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. 2 Rettungswagen und Notarztwagen sind Krankenkraftwagen, die für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind. 3 Notarztwagen sind mit einem Notarzt und nichtärztlichem medizinischen Personal, Rettungswagen sind grundsätzlich nur mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt. 4 Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit einem Verlegungsarzt und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind. 5 Krankentransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind. (7) 1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Notarzt beim Einsatz unabhängig vom Rettungswagen zum Einsatzort befördert wird. 2 Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Verlegungsarzt beim Einsatz unabhängig vom Krankenkraftwagen zum Einsatzort befördert wird.

      (in der AVBayRDG nicht berücktsichtigte Sätze dieses Gesetzestextes sind gestrichen.)
      Nun gilt es also zu überlegen : Sehe ich FR/HvO ebenso wie die Alarmierung von KTWs zu einem NF-Einsatz als geeignete Maßnahme an oder nicht? Ich plädiere hier - auch wel es in der Praxis so gehandelt wird - für ja, letzlich obliegt die Entscheidung hier basierend auf den zitierten Gesetzen bei den Programmierern der Sim.
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    • @Crash112:

      Es geht aber um eine zur Verbesserung der Fahrzeit geeignete Maßnahme. Die Tatsache, dass eine Gemeinde von einem RTW-Standort aus nicht rechtseitig erreicht werden kann wird nicht dadurch verbessert, dass man ein Fahrzeug einsetzt, das weder von der Ausstattung noch von der Qualifikation des Personals der eines RTW entspricht. Letztendlich ist das Gesetz aber bewusst schwammig formuliert. Geld geht eben über alles... -.- Dass KTW nicht mitzählen hast du selbst mit dem Gesetzestext belegt (§2 I Nr. 4 i.V.m. §2 VI Nr. 5). Laut dem Gesetz scheint die Luftrettung wirklich nicht in die Hilfsfrist einzufließen, müsste ich aber nochmal nachlesen, weil eseigentlich echt nicht sein kann.
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      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • @status3 : Die Luftrettung fließt laut bayrischem Recht wirklich nicht ein, da die Luftrettung ein eigener Absatz ist der in dem Absatz der Ausführungsverordnung betreffend der Hilfsfrist nicht erwähnt wird. Darin sehe ich aber nichts weiter als einen groben Schnitzer der Herren die diese Gesetze verabschieden ;) Dennoch gilt dieses Gesetz so. Also entweder einheitlich die Phrase mit den Maßnahmen so deuten dass andere Rettungsmittel auch gewertet werden (dann aber KTW, RTH UND FR) oder nichts von den dreien in-game werten. Denn in der ländlich-bayrischen Realität sieht es eben leider so aus dass FR-Einheiten (die allerdings oft gut qualifiziert und ausgerüstet sind, wobei ich da wirklich nur von Untersiemau / Scherneck sprechen kann) zur Verkürzung der Hilfsfrist eingesetzt werden, ob man dies nun richtig findet oder nicht. Und das Spiel soll sich ja an der Realität, nicht daran was gut wäre, orientieren ;)
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