UPDATE
aus der ILS Straubing erreichten uns folgende Informationen, die teilweise an die aus den vorherigen Posts anknüpfen.
1. Falsche Fahrzeugkennung
Vor einigen Monaten erreichte uns die Meldung, dass ein neuer RK Straubing 71/4 in Dienst gestellt wurde. Von Seiten der ILS wurde dies mittlerweile leider dementiert, das Fahrzeug soll nicht existieren. Dafür wurde aber auch nicht wie gemeldet der RK Bogen 71/20 ausgemustert. Folglich bleibt die Vermutung, dass das bekannte Neufahrzeug (RTW BY Generation 2022), das der vermeintliche RK Straubing 71/4 gewesen sein soll, in Wahrheit der (doch nicht abgeschaffte) S-RTW Bogen ist. Für die Sim hat das keine Konsequenz, die Anzahl an Fahrzeugen bleibt gleich, die S-RTW-Funktionen sind noch vorhanden.
2. UGRD-Einschränkung kurz vor flächendeckendem Vollzug
Außerdem hat uns die Mitteilung aus der ILS erreicht, dass spätestens ab 1. Oktober 2023 sämtliche UGRDs nur noch bei Großschadenslagen (bzw. Ausnahmefällen) zu alarmieren sind. Die einzige Ausnahme bilden angeblich derzeit noch die beiden UGRD Straubing (BRK/MHD), die im Wiki somit als einzige Einheiten noch mit "nach Bedarf" gekennzeichnet sind. Auch diese sollen zum 1. Januar 2024 nur noch bei Großschadenslagen alarmiert werden.
Im Zuge dieser Umstellung stellt die BRK Bereitschaft Raindorf (Standort Untermitterdorf) nun einen neuen HvO, der offenbar über (noch) kein eigenes Einsatzfahrzeug verfügt. Hier dient derzeit der vorhandene KTW als Übergangslösung.
Einschätzung und Statement:
Jahrelang waren die UGRDs eine verlässliche Ergänzung des Rettungsdienstes, die - bis auf wenige Ausnahmen - auch regelmäßig im "Tagesgeschäft" alarmiert wurden. Letztendlich ist es aber nicht überraschend, dass steigende Anforderungen, verbesserte Personalqualifikation und Ausrüstungsgegenstände des Regelrettungsdienstes den ehrenamtlichen Hintergrunddiensten zusetzen. Man denke da beispielsweise an 2C-Delegationen, BTM-Vorhaltung im RTW usw...; insgesamt erscheint es mittlerweile quasi ausgeschlossen, ehrenamtliche Hintergrunddienste zu betreiben, die Regel-RTWs ohne Abstriche ersetzen können. Dass der Rückzug der UGRDs aus dem "Tagesgeschäft" genau auf denselben Stichtag wie das Ende der Übergangsfrist von RA als Transportführer fällt, erscheint mir kein Zufall zu sein. Schade. Aber nachvollziehbar.
Wie geht es nun weiter?
Leider liegen keine verlässlichen Informationen über die Handhabung der künftigen Alarmierung von UGRD-Einheiten vor. Der einzige Anhaltspunkt, der immer wieder genannt wird, ist das Stichwort "Großschadenslagen". Hierzu existiert einerseits keine aufschlussreiche Definition und andererseits muss auch klar sein, dass UGRDs nach wie vor alarmiert werden sollten/müssen, wenn die Chance besteht, ein lebensbedrohliches Ereignis mit nennenswertem Zeitvorteil gegenüber dem nächsten öffentlich-rechtlichen Rettungsmittel (zumindest zur Erstversorgung) zu bedienen. Hierzu zwei Beispiele aus der bisherigen Praxis mit einer Einschätzung für eine realistische Disposition in der Zukunft:
Beispiel 1
aus der ILS Straubing erreichten uns folgende Informationen, die teilweise an die aus den vorherigen Posts anknüpfen.
1. Falsche Fahrzeugkennung
Vor einigen Monaten erreichte uns die Meldung, dass ein neuer RK Straubing 71/4 in Dienst gestellt wurde. Von Seiten der ILS wurde dies mittlerweile leider dementiert, das Fahrzeug soll nicht existieren. Dafür wurde aber auch nicht wie gemeldet der RK Bogen 71/20 ausgemustert. Folglich bleibt die Vermutung, dass das bekannte Neufahrzeug (RTW BY Generation 2022), das der vermeintliche RK Straubing 71/4 gewesen sein soll, in Wahrheit der (doch nicht abgeschaffte) S-RTW Bogen ist. Für die Sim hat das keine Konsequenz, die Anzahl an Fahrzeugen bleibt gleich, die S-RTW-Funktionen sind noch vorhanden.
2. UGRD-Einschränkung kurz vor flächendeckendem Vollzug
Außerdem hat uns die Mitteilung aus der ILS erreicht, dass spätestens ab 1. Oktober 2023 sämtliche UGRDs nur noch bei Großschadenslagen (bzw. Ausnahmefällen) zu alarmieren sind. Die einzige Ausnahme bilden angeblich derzeit noch die beiden UGRD Straubing (BRK/MHD), die im Wiki somit als einzige Einheiten noch mit "nach Bedarf" gekennzeichnet sind. Auch diese sollen zum 1. Januar 2024 nur noch bei Großschadenslagen alarmiert werden.
Im Zuge dieser Umstellung stellt die BRK Bereitschaft Raindorf (Standort Untermitterdorf) nun einen neuen HvO, der offenbar über (noch) kein eigenes Einsatzfahrzeug verfügt. Hier dient derzeit der vorhandene KTW als Übergangslösung.
Einschätzung und Statement:
Jahrelang waren die UGRDs eine verlässliche Ergänzung des Rettungsdienstes, die - bis auf wenige Ausnahmen - auch regelmäßig im "Tagesgeschäft" alarmiert wurden. Letztendlich ist es aber nicht überraschend, dass steigende Anforderungen, verbesserte Personalqualifikation und Ausrüstungsgegenstände des Regelrettungsdienstes den ehrenamtlichen Hintergrunddiensten zusetzen. Man denke da beispielsweise an 2C-Delegationen, BTM-Vorhaltung im RTW usw...; insgesamt erscheint es mittlerweile quasi ausgeschlossen, ehrenamtliche Hintergrunddienste zu betreiben, die Regel-RTWs ohne Abstriche ersetzen können. Dass der Rückzug der UGRDs aus dem "Tagesgeschäft" genau auf denselben Stichtag wie das Ende der Übergangsfrist von RA als Transportführer fällt, erscheint mir kein Zufall zu sein. Schade. Aber nachvollziehbar.
Wie geht es nun weiter?
Leider liegen keine verlässlichen Informationen über die Handhabung der künftigen Alarmierung von UGRD-Einheiten vor. Der einzige Anhaltspunkt, der immer wieder genannt wird, ist das Stichwort "Großschadenslagen". Hierzu existiert einerseits keine aufschlussreiche Definition und andererseits muss auch klar sein, dass UGRDs nach wie vor alarmiert werden sollten/müssen, wenn die Chance besteht, ein lebensbedrohliches Ereignis mit nennenswertem Zeitvorteil gegenüber dem nächsten öffentlich-rechtlichen Rettungsmittel (zumindest zur Erstversorgung) zu bedienen. Hierzu zwei Beispiele aus der bisherigen Praxis mit einer Einschätzung für eine realistische Disposition in der Zukunft:
Beispiel 1
- RTW Stallwang ist das einzige freie Rettungsmittel in Stadt/Landkreis Straubing und befindet sich im Status 2
- Bislang wurde bei einem RD 1 im Stadtgebiet Straubing (Anfahrt ca. 15 min) ggf. eine UGRD alarmiert, um in dieser Phase der hohen Auslastung perspektivisch einen zusätzlichen RTW zu erlangen
- spätestens ab 1. Januar 2024 ist ein solches Vorgehen nicht mehr zulässig; sollte der nächste freie RTW aber eine Anfahrt von 30 min oder mehr aufweisen, sollte die Alarmierung einer UGRD (zumindest zur Erstversorgung) in Erwägung gezogen werden; wo genau aber diese Entscheidungsgrenze liegt bzw. ob es eine solche offiziell gibt, ist nicht bekannt
- handelt es sich bei dem Einsatz um eine laufende Reanimation oder ein anderes lebensbedrohliches Ereignis und ist gleichzeitig ein relevanter Zeitvorteil zu erwarten, kann auch hier eine UGRD-Alarmierung (zumindest zur Erstversorgung) nur schlecht vorenthalten werden
- es gab Zeiten, in denen quasi jeder Notfall im Bereich Kirchberg im Wald durch die UGRD Untermitterdorf bedient wurde, auch wenn das zuständige öffentlich-rechtliche Rettungsmittel verfügbar war; dies lag daran, dass bekannt war, dass die UGRD Untermitterdorf sehr schnell mit einer hohen Besetzungsquote ausrücken kann; für die ILS war dies komfortabel, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen zusätzlichen RTW erhalten hat; ein solches Vorgehen ist nun nicht mehr zulässig
- auch hier muss weiter differenziert werden: handelt es sich um ein lebensbedrohliches Ereignis oder ist der Einsatz ohne UGRD-Alarmierung nicht sinnvoll bedienbar, sollte/muss auch hier die UGRD (zumindest zur Erstversorgung) alarmiert werden
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