Da hier ja Kollegen von überall her aktiv sind, gibt es sicher auch zu folgender Sachlage Expertise oder Erfahrung.
Während eines Sanitätsdienstes gibt es ja zwischen Veranstalter und Anbieter einen Vertrag und die med. Absicherung ist der Organisation übertragen.
Diese Sanitätsdienste sind in der Regel bei der zuständigen ILS gemeldet.
Jetzt kann es zu vier Situationen kommen:
- Auf der Anfahrt zum Dienst im S1/S3 kann die Leitstelle anfragen/anweisen, ob das Fahrzeug, einen Notfall in der Nähe übernehmen und erstversorgen kann.
- Während des Dienstes meldet sich die Leitstelle und informiert über einen Notfall unmittelbar am Veranstaltungsort, jedoch außerhalb (z.B. VU vor dem Gelände).
- Die Leitstelle erfragt die Möglichkeite einer Erstversorgung bei einem externen Notfall.
- Personen machen den Sanitätsdienst auf einen Notfall abseits der Veranstaltung aufmerksam.
In allen Fällen würde die Versorgung einen Vertragsbruch mit dem Veranstalter darstellen und evtl. sogar die Unterbrechung der Veranstaltung bedeuten (z.B. wenn der Sanitätsdienst z.B. verbandlich vorgeschrieben, wie bei vielen Sportveranstaltungen).
Kann hier der Vorgesetzte des Sanitätsdienstes solche Erstversorgungen verbieten?
Aus meiner Sicht macht sich hier die Besatzung vor allem in Fall 2 und 4 einer unterlassenen Hilfeleistung, wenn nicht sogar Unterlassung strafbar.
Die Pflicht zur Hilfe und die besondere Stellung der Besatzung wiegen doch hier höher als ein potentieller Notfall auf der Veranstaltung.
Ich würde mich über eure Meinungen und Erfahrungen freuen.
Während eines Sanitätsdienstes gibt es ja zwischen Veranstalter und Anbieter einen Vertrag und die med. Absicherung ist der Organisation übertragen.
Diese Sanitätsdienste sind in der Regel bei der zuständigen ILS gemeldet.
Jetzt kann es zu vier Situationen kommen:
- Auf der Anfahrt zum Dienst im S1/S3 kann die Leitstelle anfragen/anweisen, ob das Fahrzeug, einen Notfall in der Nähe übernehmen und erstversorgen kann.
- Während des Dienstes meldet sich die Leitstelle und informiert über einen Notfall unmittelbar am Veranstaltungsort, jedoch außerhalb (z.B. VU vor dem Gelände).
- Die Leitstelle erfragt die Möglichkeite einer Erstversorgung bei einem externen Notfall.
- Personen machen den Sanitätsdienst auf einen Notfall abseits der Veranstaltung aufmerksam.
In allen Fällen würde die Versorgung einen Vertragsbruch mit dem Veranstalter darstellen und evtl. sogar die Unterbrechung der Veranstaltung bedeuten (z.B. wenn der Sanitätsdienst z.B. verbandlich vorgeschrieben, wie bei vielen Sportveranstaltungen).
Kann hier der Vorgesetzte des Sanitätsdienstes solche Erstversorgungen verbieten?
Aus meiner Sicht macht sich hier die Besatzung vor allem in Fall 2 und 4 einer unterlassenen Hilfeleistung, wenn nicht sogar Unterlassung strafbar.
Die Pflicht zur Hilfe und die besondere Stellung der Besatzung wiegen doch hier höher als ein potentieller Notfall auf der Veranstaltung.
Ich würde mich über eure Meinungen und Erfahrungen freuen.