Versorgung von Patienten abseits von Sanitätsdiensten

    • Versorgung von Patienten abseits von Sanitätsdiensten

      Da hier ja Kollegen von überall her aktiv sind, gibt es sicher auch zu folgender Sachlage Expertise oder Erfahrung.
      Während eines Sanitätsdienstes gibt es ja zwischen Veranstalter und Anbieter einen Vertrag und die med. Absicherung ist der Organisation übertragen.
      Diese Sanitätsdienste sind in der Regel bei der zuständigen ILS gemeldet.
      Jetzt kann es zu vier Situationen kommen:
      - Auf der Anfahrt zum Dienst im S1/S3 kann die Leitstelle anfragen/anweisen, ob das Fahrzeug, einen Notfall in der Nähe übernehmen und erstversorgen kann.
      - Während des Dienstes meldet sich die Leitstelle und informiert über einen Notfall unmittelbar am Veranstaltungsort, jedoch außerhalb (z.B. VU vor dem Gelände).
      - Die Leitstelle erfragt die Möglichkeite einer Erstversorgung bei einem externen Notfall.
      - Personen machen den Sanitätsdienst auf einen Notfall abseits der Veranstaltung aufmerksam.
      In allen Fällen würde die Versorgung einen Vertragsbruch mit dem Veranstalter darstellen und evtl. sogar die Unterbrechung der Veranstaltung bedeuten (z.B. wenn der Sanitätsdienst z.B. verbandlich vorgeschrieben, wie bei vielen Sportveranstaltungen).

      Kann hier der Vorgesetzte des Sanitätsdienstes solche Erstversorgungen verbieten?
      Aus meiner Sicht macht sich hier die Besatzung vor allem in Fall 2 und 4 einer unterlassenen Hilfeleistung, wenn nicht sogar Unterlassung strafbar.
      Die Pflicht zur Hilfe und die besondere Stellung der Besatzung wiegen doch hier höher als ein potentieller Notfall auf der Veranstaltung.

      Ich würde mich über eure Meinungen und Erfahrungen freuen.
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    • Die grobe rechtliche Einschätzung deinerseits ist zutreffend. Der real existierende Patient hat Vorrang vor dem potentiell irgendwann mal vielleicht existierenden Patienten.

      Und bezüglich Veranstaltungsunterbrechungen: Bei den Veranstaltungen bei denen die Anwesenheit eines Sanitätsdienstes und das sofortige Eingreifen (lies: sie dürfen gerade auch nicht mit Pflasterkleben also einem anderen Patienten beschäftigt sein) gefordert ist, sind in den allermeisten Fällen deutlich mehr als ein Trupp anwesend um eben auch schon Duplizitätsfälle in der Veranstaltung versorgen zu können. Damit weniger das Problem.
      Und für die allermeisten anderen Fällen kann man sagen, dass ja selbst wenn der Sandienst innerhalb der Veranstaltung bei einem Patienten gebunden ist, dies kein Problem darstellt, weil das Fussballturnier Kleinpusemuckel auch so weitergeht.

      Und zu individuellen Abkömmlichkeiten und wie es mit dem jeweiligen Veranstalter und der Leitstelle geregelt ist, sei auf die örtlichen Gegebenheiten verwiesen. Da gibt es mannigfaltige Möglichkeiten das zu regeln.
    • Im direkten Umfeld der Veranstaltung dürfte der Veranstalter mit einem Verbot der Versorgung nicht weit kommen.

      Eine Versorgung in den Fällen 1, 2 und 4 muss möglich sein. Fall 3 würde hier nicht eintreten, wenn der San-Dienst fest eingeplant ist, da wir das bei Antritt des Dienstes ankündigen, ob abkömmlich oder nicht.
    • Also, *bei uns* steht, bzw. stand damals, als ich in ner Bereitschaft aktiv war, in jedem San-Dienst-Vertrag, dass die Fahrzeuge jederzeit der Leitstelle zurVerfügung stehen und für diese Zeit ein Sanitätsdienst in der geforderten Stärke evtl. nicht aufrecht erhalten werden kann. Sollte dies eintreten, wird der Veranstalter informiert und es wird angeraten, die Veranstaltung so lange zu unterbrechen, bis der SanD wieder volle Stärke hat.

      Ist aber mWn, auch aufgrund einer generellen Überplanung beim SanD, nie so passiert ist.
    • Ich kenne auch nur die Unterscheidung der beiden Fälle
      A: Sanitätsdienst wird vom Veranstalter freiwillig angefordert
      B: Sanitätsdienst ist vorgeschrieben

      Im Falle A steht immer im Vertrag, dass der Veranstalter damit rechnen muss, dass der SanDienst abrückt, und sei es "nur" als First Responder. Im Normalfall hat der aber auch kein Problem damit, denn wer ohne Zwang einen SanDienst anfordert, ist in den meisten Fällen eh ein sozialer Mensch.

      Im Fall B ist es vertragsmäßig dasselbe. Auf Veranstalterseite gibt es dann natürlich das Problem, dass er beim Unterschreiten der Mindestsollstärke unterbrechen müsste. Um das zu vermeiden, sind eigentlich meist mehr Kräfte/Fahrzeuge als nötig vorhanden. Auch um ggf. anfallende Transporte von der Veranstaltung selbst durchführen zu können. Spätestens bei einem MAnV im Leitstellenbereich ist dann aber halt das Pech eingetreten...

      Dasselbe Pech hat der Spediteur, wenn wegen einer Amoklage die Polizeibegleitung für den Schwertransport nicht kommt; der Pyrotechniker, wenn die vorgeschriebene Brandabsicherung gerade ein Reifenlager löscht und sogar der Fußballfan, wenn beim Kreisligaspiel mitten in der zweiten Halbzeit die komplette Heimmannschaft zum Brandeinsatz gerufen wird. So ist dann das Leben. Manches geht nun mal vor Spaß und Party.
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    • Das Thema ist hier zwar schon etwas älter, die Frage ist aber bei uns letztens auch aufgetreten, als während eines San-Dienstes der Melder plötzlich ging.

      Diesbezüglich steht in unseren AGB für San-Dienste:

      "in folgenden Fällen behält sich der Ortsverein vor, von dem Vertrag zurückzutreten...:
      • ...Einsatz im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes...
      • ...bei Großschadensereignissen und öffentlichen Notständen, aufgrund derer keine Kapazitäten für die Durchführung des Sanitätsdienstes zur Verfügung stehen."


      Ich weiß nicht, in wie fern man z.B. einen UG-Rett Einsatz als "öffentlichen Notstand" bezeichnen könnte, finde es aber tatsächlich schade, dass es auch bei uns so "lasch" formuliert ist.
    • Wobei ich der Meinung bin, es wäre absolut wünschenswert, dass ein KV einen "San-Dienst" besetzt kriegt und zusätzlich immernoch in der Lage ist, eine UG-RD alarmbereit zu haben.
      Aber wir wissen beide...wie schön wäre diese Welt, wenn wir sie uns träumen könnten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von F. Köhler () aus folgendem Grund: Zitat unnötig

    • @Blaulichter in Bayern vielleicht ganz interessant, möglicherweise bist du auch schon selbst darauf gestoßen, es gibt im Feuerwehrgesetz BW eine Definition des öffentlichen Notstandes.

      § 2 FwG (Baden-Württemberg) schrieb:

      [...]
      Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
      [...]

      Demnach liegt die Schwelle für den öffentlichen Notstand über dem des Großschadensereignisses bei dem die Anzahl an Betroffenen i.d.R. bestimmbar ist. Die Formulierung ist daher im Grunde nicht lasch sondern eigentlich recht deutlich: Der übliche UGRD-Alarm zur Bewältigung eines kurzfristig erhöhten Einsatzaufkommens wäre bei Anwendung dieser Definition also längst nicht mit eingeschlossen.

      Wie aber @dens schon geschrieben hat, genießt der tatsächlich existierende Patient trotzdem Vorrang vor einem potenziell irgendwann mal existierenden Patienten. Insofern wird man zur sicheren Umgehung von Straftatbeständen bei Kenntnis eines Notfallereignisses - unabhängig ob im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder nicht und auch unabhängig von Vertragsmodalitäten - den Einsatz vermutlich auch anfahren müssen, sofern man das nächstgelegene Rettungsmittel ist. Im Regelgeschäft (also nicht MANV) ist dann aber eine reine Erstversorgung das Mittel der Wahl, sofern die Wartezeit auf das transportierende Fahrzeug vertretbar ist.

      Meine Einschätzung ist also folgende: Wenn ich vom SanDst wegfahre und einen Notfalleinsatz anfahre, verletze ich zwar einen Vertrag, es besteht aber ab Kenntnis eine Hilfeleistungspflicht bzw. üblicherweise eine Rechtfertigung, wenn angenommen werden kann, dass sich mind. ein Mensch in Not befindet und ihm nicht anders/schneller geholfen werden kann. Wenn ich aber einen objektiv vermeidbaren Patiententransport durchführe (weil es vielleicht kein Polytrauma, sondern nur eine Schürfwunde ist und/oder zwischenzeitlich wieder ö.-r. Rettungsmittel verfügbar sind), verletze ich die Pflichten aus dem Vertrag länger als erforderlich, was wiederum Konsequenzen haben könnte, insb. dann, wenn genau dann tatsächlich auch ein Notfall auf der Veranstaltung auftritt. Daher würde ich zu Notfällen auch großzügig rausfahren, bei der Übernahme von Transporten wäre ich ohne genauere vertragliche Regelungen dagegen vorsichtig (Ich bin aber kein Anwalt ;) )
      ILS Straubing (ID: 21816)
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      Team der ILS Regensburg (ID 25321 / 69908 / 69909)
    • Ich habe am Sonntag in Frankfurt kennengelernt, dass es dort bei größeren Diensten gang und gebe ist, dass die Leitstelle Frankfurt bei der IUK/Einsatzleitung eines SanDienstes abfragt, ob ein RTW und/oder NEF für einen Notfall außerhalb verfügbar wäre. So bin ich mit meinem RTW zu einem VU und zu einer Synkope als Primäreinsatz außerhalb der Veranstaltung gefahren. Solange das System funktioniert und der Veranstalter darüber informiert ist, sehe ich da auch kein Problem, warum nicht ein RTW vom SanDienst fahren soll, wenn er näher dran ist. Denn wie schon gesagt, der reale Patient genießt Vorrang vor dem mutmaßlichen Patienten. Hierbei ist aber eine genaue Absprache sehr wichtig.
    • Läuft hier ähnlich.
      Fährt ein Fahrzeug zu einem San Dienst, meldet man sich davor telefonisch bei der ILS an. Da wird dann auch klar kommuniziert, ob ein Abrücken möglich ist. Entsprechend drückt man dann auch S1 oder S6.

      Funfact: wenn man sich hier einen RTW beim KV ausleiht (weil z.B. bei einem Dienst mehrere benötigt werden und der OV nur 1 oder 2 hat), MUSS dieser nach DIN besetzt werden und ist in den normalen RD eingebunden, er wird dann also definitiv vom Dienst zu Einsätzen außerhalb der Veranstaltung alarmiert.
    • ZSAnw schrieb:

      Läuft hier ähnlich.
      Mal ne blöde Frage: Ist das irgendwo anders ?

      Die Rettungsmittel bei Sanitätsdiensten sind ja nicht zur Sicherstellung der (Erst)Versorgung da (dafür gibt es EVT/NFT, BHP und ggf. irgendwelche KFZ als UHSen ...), sondern zur Entlastung des öffentliche Rettungsdienst aufgrund des erhöhten zu erwartenden Einsatz&Transportaufkommen. Kurz: Die werden auf öffentliche Anordnung bestellt; der Veranstalter zahlt die Vorhaltung von X RTW/KTW zur Verstärkung des Rettungsdienstes und unterliegen dann auf dem gesetzliches Vergangen (RettG der Länder etc.). Sonderfälle sind vielleicht noch KTW/RTW für "interne" Transporte, die anders nicht leistbar sind; das ist aber ehr ein seltenen Konstrukt. Das mag bei großen Festivals der Fall sein ...

      Alle mir bekannten Rechenmodelle (Maurer, das der Berliner Feuerwehr etc.) trennen ja Vorhaltung für Versorgung & Transport ganz klar im Personalansatz.

      In sofern sehe ich da absolut kein Problem ein SanD Rettungsmittel (nicht Fahrzeug das als UHS oder motorisierter Tragetruppe da ist) für einen Primäreinsatz ausserhalb des Geländes zu Alarmieren.
    • Bei Großveranstaltung mag das vielleicht gelten. Aber beim kleinen Sanitätsdienst auf einem Reit- oder Fußballturmier o.ä. auf dem zwei (ehrenamtliche) Sanitäter ihren Dienst verrichten, da hat das nichts mit Verstärkung des öffentlichen RD zu tun. Und da ist der auch nicht auf öffentliche Anordnung, sondern auf Wunsch des Veranstalters gestellt.
      Also kann auch kein Bezug zum RettG des Landes hergestellt werden.
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      Auch interessant: FAQ
    • Rudi78 schrieb:

      Mal ne blöde Frage: Ist das irgendwo anders ?
      Zum Beispiel in Bayern.
      Rettungsmittel auf Sanitätswachdiensten haben hier nicht automatisch eine Transportfreigabe und sind auch nicht automatisch für die ILS alarmierbar. Der Sanitätswachdienst geschieht auf privatrechtlicher Einigung zwischen dem Veranstalter und der Organisation die den SanWD veranstaltet, der Sanitätswachdienst ist somit primär nicht in der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr eingebunden.

      Die Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst des BRK Landesfachdienst Sanität zum Beispiel regelt hierzu folgendes: "Im Vertrag zugesicherte Leistungen sind zu erbringen, Abkömmlichkeiten für z. B.Helfer-vor-Ort-Einsätze oder bei Alarmierung zur nicht-polizeilichen Gefahrenabwehrsind mit dem Veranstalter zu vereinbaren. Wenn der Sanitätswachdienst an derVeranstaltung nicht abkömmlich ist, hat eine Anmeldung des Dienstes bei der örtlichzuständigen Rettungs- oder Integrierten Leitstelle zu unterbleiben."

      Als Ausnahme ist aber in der RRL SanWD geregelt, dass in diesen privatwirtschaftlichen Vertrag folgender Passus mit eingebunden werden soll: "Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist das BRK verpflichtet, auf Anordnung der Rettungsleitstelle/Integrierten Leitstelle bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Katastrophen, bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten oder bei größeren Schadenslagen, seine Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal einschließlich Ärzte vom Veranstaltungsort abzuziehen."

      An sich muss hier auch der folgende Punkt beachtet werden: Die Besetzung eines Rettungswagens nach geltenden Besatzungsvorschriften (Notfallsanitäter) ist den Bereitschaften eigentlich nicht zuzumuten (Personalqualifikation "Notfallsanitäter" ist keine Ressource des Ehrenamtes). Deswegen kann diese Anforderung eigentlich genau genommen (ausgeklammert der privaten Rettungsdienstunternehmer welche ihre Notfallsanitäter in ihrer Arbeitszeit auf solche Sanitätswachdienste entsenden) nur im Rahmen einer Vorhalteerhöhung des ZRF erfolgen (siehe Art. 20 BayRDG). Wird eine offizielle Vorhalteerhöhung über den ZRF beschlossen, dann erst ist das Rettungsmittel in die öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr eingebunden und kann regelhaft transportieren.

      Strikt zu trennen ist hier auch, ob in der Wachanforderung ein Rettungsmittel in regelkonformer Besetzung oder als "Mobile Wache" (Rettungsmittel fungiert lediglich als Behandlungsraum) angefordert wurde.
    • Genau. TheOssi hat den springenden Punkt erwähnt. Gemäß Regularien ist beim Springreiten als Turnier (nicht Übungsturnier!) ein nach entsprechendem RDG besetzer RTW erforderlich zur Erstversorgung. Wenn dieser abrückt um bspw. im Ausnahmefall doch zu transportieren, muss das Turnier meines Wissens nach sogar unterbrochen werden.
    • SamuDeluxee schrieb:

      An sich muss hier auch der folgende Punkt beachtet werden: Die Besetzung eines Rettungswagens nach geltenden Besatzungsvorschriften (Notfallsanitäter) ist den Bereitschaften eigentlich nicht zuzumuten (Personalqualifikation "Notfallsanitäter" ist keine Ressource des Ehrenamtes). Deswegen kann diese Anforderung eigentlich genau genommen (ausgeklammert der privaten Rettungsdienstunternehmer welche ihre Notfallsanitäter in ihrer Arbeitszeit auf solche Sanitätswachdienste entsenden) nur im Rahmen einer Vorhalteerhöhung des ZRF erfolgen
      Das sehe ich ehrlicherweise anders. Wenn sich ein OV einen RTW kauft gehe ich davon aus, dass auch die Ressource Notfallsanitäter auch ausreichend vorhanden ist. Damit ist das auch wieder eine zumutbare Sache. Wenn der Veranstalter einen RTW fordert oder benötigt, entscheidet ja immernoch der OV ob er das stemmen kann oder nicht. Insofern muss ich dir da widersprechen, außer das ist wieder so ein bayern-eigenes Ding. In Hessen (und soweit mir bekannt auch in NDS, NRW und SH) ist ein RTW bei einem SanDienst jedenfalls keine temporäre Vorhalteerhöhung sondern entweder ein dienstfreier, einsatzgebundener RTW aus dem Rettungsdienst, der ehrenamtlich besetzt wird (Dieser wird dann aus Staus 6 kurz in die 1 gesetzt, zugeordnet und ist ab dann auch wieder gebunden, sodass das Fahrzeug auch dem Disponenten nicht vorgeschlagen wird) oder es wird ein OV-eigener RTW genutzt. Auch der ist ja dem Einsatz zugeordnet, das heißt er steht ja für die Regelrettung nicht zur Disposition. Da dies aber auch keine KatS-Fahrzeuge sind in der Regel ist ein Abziehen der Leitstelle ohne Rücksprache in meinen Augen nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann das Fahrzeug ja von der Leitstelle angefragt werden, dann muss dies mit dem Veranstalter geklärt werden, sofern das nicht im Vorfeld festgelegt wurde. Und damit sind wir wieder bei den oberen Posts.
    • F. Köhler schrieb:

      Bei Großveranstaltung mag das vielleicht gelten. Aber beim kleinen Sanitätsdienst auf einem Reit- oder Fußballturmier o.ä. auf dem zwei (ehrenamtliche) Sanitäter ihren Dienst verrichten, da hat das nichts mit Verstärkung des öffentlichen RD zu tun. Und da ist der auch nicht auf öffentliche Anordnung, sondern auf Wunsch des Veranstalters gestellt.
      Also kann auch kein Bezug zum RettG des Landes hergestellt werden.

      SamuDeluxee schrieb:

      Deswegen folgender Einleitungssatz in meinem ursprünglichen Post:

      SamuDeluxee schrieb:

      Zum Beispiel in Bayern.
      Was in anderen Ländern abgeht vermag ich nicht zu wissen und zu beurteilen.
      Auch im Bayern ist das so:
      Entweder das ist ein Sonder-KfZ in Form von einen RTW/KTW der als UHS, Materialtransproter oder sonstwas ( zur Absicherung er Veranstaltung ...) dahin fährt. Den ist es aber kein Rettungsmittel, sondern sein Material & Personal Teil des Santitätsdienstes. Der darf dann nicht transportieren. Niemals, weil dann die Vorhaltung für den SanD nicht eingehalten wird.

      Ist es aber ein RTW/KTW der als solcher dahin fährt, obliegt er Art 20 Abs 2ff des BayRDG, und dann ist das exakt die Vorhalteerhöhung. Diese ist meineswissens nirgendswo so klar formuliert.

      Die Rechnenmodelle (Maurer, Kölner oder Berliner Modell ...), die das differenzieren, setzt Bayern exakt um. Das eine ist Versammlungsrechr, das andere öffentliche Gefahrenabwehr.

      Sonderfälle (Regularien der UEFA&Reitverbände) lasse ich mal aussen vor. Das ist aber Privatrecht; wenn es keine Vorgabe seitens der Versammlungsbehörde für einen SanD gibt, aber trotzdem ein RTW da steht, wird es ganz schwierig. auch für den Fall das die Leitstelle weiß das der da ist, oder BOS Funk drauf ist und man von einen Notfall im Umkreis Kenntnis hat.

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