Regelungen zu Blaulicht in Baden-Württemberg

    • Regelungen zu Blaulicht in Baden-Württemberg

      Rotkreuz Olpe schrieb:

      Hat das irgendeinen bestimmten Grund?
      Es gab in BaWü, meine ich, eine Gesetzesänderung, die nur noch zwei nach vorne gerichtete Strassenräumer zulässt. Auch Intersections sind verboten, wenn zwischen Fahrzeugfront und RKL weniger als ein Meter liegt.

      Den genauen Text muss ich mal raussuchen. Fahrzeugen, die weiter mit mehr Leuchtmitteln fahren, erlischt die Betriebserlsubnis.
    • Dann scheinen das hier ja geradezu historische Aufnahmen zu sein, mit 6 Frontblitzern.

      Ein absoluter Unfug in Ba-Wü! Die einzige Nebenwirkung von Intersection-Lights und mehr als 2 Frontblitzern ist die bessere Kenntlichkeit. Eine sinnvolle Begründung des Ministeriums wäre da mal interessant zu wissen. Ich habe ja noch nicht gehört, dass der Blick in den Rückspiegel bei zu viel Blaulicht bei manchem Autofahrer epileptische Anfälle auslöst haben;)
    • Was für eine, ich bitte den politisch nicht korrekten Begriff zu entschuldigen, behinderte Entscheidung. X/
      Meanwhile lachen sich die Amerikaner mit ihren gefühlten 400 Lichtlein pro Fahrzeug schlapp.

      Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das Anbringen von mehr als zwei Frontblitzern durchaus zum frühzeitigeren/besseren Erkennen des betreffenden Einsatzfahrzeuges gegenüber einem mit lediglich zwei führt.

      Auch die vorher erwähnte Regelung mit den Intersection - Lights...

      Das alles ist so TYPSICH DEUTSCH :S

      Funkstille, Alarmierung!
    • Der Witz ist, dass in dem verlinkten Dokument auf die StVZO verwiesen wird (demnach das übrigens nicht nur in BaWü, sondern in ganz Deutschland so sein müsste), in welcher aber gar nichts dazu drin steht. Verwiesen wird hier auf mehrere Paragraphen:
      1. in Punkt 10 auf §52 Absatz 3 Satz 2 StVZO (im Schriftsatz "Schlusssatz" genannt, peinlich...). Da steht nix anderes, als dass Front- bzw. Heckblitzer ("Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten") nur als Ergänzung mit Rundumkennleuchten genutzt werden dürfen, Ausnahme sind Motorräder und Co. (Im Gegensatz zu "bei mehrspurigen Fahrzeugen"). Gut. Dass ist ja nun mal soweit kein Problem.
      2. in Punkt 10 auf §22a (Satz 1 Punkt 11) StVZO. Bedeutet, dass entsprechende Bauteile "in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein" müssen. Auch der Fall. Im Normalfall dürfte jedes einzelne Teil seine Typgenehmigung haben.
      3. Jetzt sagt Punkt 4 "Vorschriften zur Typgenehmigung beschreiben die Beschaffenheit und Wirkung für jeweils eine optische oder akustische Sondersignalanlage, die auch aus mehreren Komponenten bestehen kann." Hört sich erstmal gar nicht so doof an. Ja klar, wer die Genehmigung ausstellt, schaut sich den einen Balken, die eine RKL, den einen Frontblitzer an und prüft, ob der denn nicht vielleicht zu hell ist. Steht aber nirgendwo, dass das ausschließt, dass mehrere Teile angebracht werden dürfen. Und Fakt ist nunmal, daskann man ja auch gar nicht verhindern, wenn §52 Absatz 3 Satz 2 StVZO doch nunmal gültig ist. Denn die Typgenehmigung des Balkens nimmt ja nunmal keinen Bezug auf die Frontblitzer, auch wenn es nur ein Paar ist und andersrum genauso wenig. Aber die addieren sich doch auch in gewissem Rahmen. Also eigentlich Humbug. Fakt ist natürlich auch, dass die Gesamtheit des Einbaus wieder passen muss. Wie bei anderen Teilen auch. Wer (bei seinem Privatauto) ein bauartgenehmigtes Tieferlegungs-Set mit bauartgenehmigten Riesenreifen kombinieren will, hat halt auch Pech gehabt, weil beides nicht zusammen passt. Das ist aber eine ganz andere Argumentation und vor allem immer eine Einzelfallentscheidung der Prüfstelle.
      4. Nun kommt aber noch Punkt 9 um die Ecke und verweist bezüglich der maximalen Anzahl von blauen Blinkleuchten auf die "amtliche Verlautbarung des BMV zur 'Geometrischen Sichtbarkeit der Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht' [...] (VkBl. 1970 S. 336)". Aha. Nun plötzlich geht es also um die Anzahl? Da soll verstehen, wer will. Zumal $52 Absatz 3 Satz 1 extra noch aussagt: "Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –[...]" Auf den Text des Verkehrsblatts von 1970 (Und ich dachte bei der Abkürzung erst, welches Verkündungsblatt meinen die denn bitte?) konnte ich leider nicht zugreifen, aber in der Beschreibung steht:
      "
      § 52 Abs.3 und 4 StVZO - Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht
      hier: Geometrische Sichtbarkeit
      "


      Ich versuche mal, als Nicht-Jurist, das ganze zusammenzufassen. Man möge mich korrigieren, wenn ich mich irre. Das Ministerium für Verkehr BaWü hat Sorge darum, dass zu viele Lampen an einem Auto sein könnten. Begründet wird dies damit, dass die A: nicht zusammenpassen und B: nun mal einfach zu viele sind. Eine Gesetzesgrundlage dafür findet man aber nicht und versucht jetzt, mit technischen Details zu argumentieren. Dann bitte frage ich: Wenn 2 RKL und 4 Frontblitzer, also 6 Leuchten nach vorne, zu viel sind, wer bitte hat dann den Tigis Europa genehmigt? Nur mal so zum Nachdenken.

      P.S.: Gegen Seitenblitzer hat das Ministerium übrigens nichts, wie man in Punkt 11 sieht. Man "toleriert" es. Für Seitenblitzer gibt es allerdings überhaupt keine Gesetzesgrundlage...
      Benutzt das Wiki: WIKI LstSim Es sollte DAS Nachschlagewerk zur Sim werden!!!

      Leitstelle Olpe [260]
      Leitstelle Sauerland [495]
      Leitstelle Mark [1260]
      FDNY*EMS [7095]
      LA County Fire Department [17036]
      Leitstelle Siegen-Wittgenstein [1068]

      EMS-Fire-Database
    • Rotkreuz Olpe schrieb:

      P.S.: Gegen Seitenblitzer hat das Ministerium übrigens nichts, wie man in Punkt 11 sieht. Man "toleriert" es. Für Seitenblitzer gibt es allerdings überhaupt keine Gesetzesgrundlage...
      Dafür haben ja jetzt die Hersteller Hänsch und Standby einen Weg gefunden, jeweils Front- und Seitenblitzerkombinationen als halbe Kennleuchte (also wie Module für die Aufbauecken) zuzulassen.
      Danach wären dann ja immer noch theoretische zwei Paar Frontblitzer zulässig, da ja ein Einsatzfahrzeug mit diesen Kombinationen noch nicht über Frontblitzer im Sinne der Zulassung verfügen.