Wenn ich mich im Wiki anmelden könnte und was anlegen könnte, dann gerne ...
ILS Traunstein (ID: 69906)
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Wow, vielen Dank @Sprockhövler!
Dann haben wir Arbeit für die nächste Zeit -
Nun sind auch die beiden Gendorfer, der HvO aus Hart und der HvO aus Kirchweidach a.D.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ILS Traunstein ()
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Zählt das auch für den Kirchweidacher NA-Zubringer?
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Hi,
das freut uns zu hören Wir sind auch immer dran die neuesten Infos zu bekommen
Ich selbst bin in Haag tätig, da kriegt man auch einiges mit
Der HvO Ranoldsberg nun auch S6... -
Vielen Dank für die geniale Leitstelle!
Wie habt ihr denn das mit den Polizeigrafiken hinbekommen?
Für gewöhnlich sieht man in der Sim ja sogar in Österreich die guten Ruhrpott-Passat rumfahren
LG -
Freut uns, dass die die Leitstelle gefällt
Die Polizei-Grafiken wurden vom LstSim Team aktualisiert, da haben wir keinen Einfluss. -
ILS Traunstein schrieb:
Freut uns, dass die die Leitstelle gefällt
Die Polizei-Grafiken wurden vom LstSim Team aktualisiert, da haben wir keinen Einfluss.
Hätte noch eine Frage zum UGRD.
So wie ich das verstanden habe dürfen die meisten UGRD Fahrzeuge offiziell nicht als RTW transportieren sofern kein NFS vorhanden ist?
Wäre es nicht sinnvoll diese "RTW" in der Sim als KTW einzubauen? -
Jein, wenn ein UGRD-RTW mit RA/NFS besetzt ist darf er ganz regelhaft transportieren. Deshalb laufen die ja auch als 71.
Und in der Sim sind ja bei manchen ILSn auch die UGRD mit Magie eingebaut so dass sie sich manchmal als KTW und manchmal als RTW melden, "je nachdem ob grad n RA/NFS da ist." -
@Mike25654 Die HTGs laufen im Rahmen der UG-Rett als schnell besetzter RTW. Dieser fällt als SEG-Transport nicht unter das BayRDG sondern unter das BayKSG.
Im Einsatzfall reicht ein RettSan als medizinisch verantwortliche Person. Daher ist im Gegensatz zum Regel-RD die Mindestbesatzung nicht eine geeignete Person als Fahrer + RettAss/NotSan, sondern ein Sanhelfer und ein RettSan. Der Haag 71/70 z.B. hat eine Transportgenehmigung und ist somit als reiner RTW zu sehen und nicht als KTW, da dieser immer transportiert. -
ILS Traunstein schrieb:
Die HTGs laufen im Rahmen der UG-Rett als schnell besetzter RTW. Dieser fällt als SEG-Transport nicht unter das BayRDG sondern unter das BayKSG
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Also Art. 34 BayRDG wirds ned sein:
Art. 34
Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport -
Die Regeln zur Besetzung und zum Transport der ehrenamtlichen Fahrzeuge stehen meines Wissens nicht im BayRDG.
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Die Regelung steht hier:
„Art. 43
Besetzung, Personalqualifikation
(1) 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung des Patienten einzusetzen.
(2) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer. 3Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.
(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Satz 3 kann im Einzelfall ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte.„
Im Prinzip ist das dann Absatz 3, der quasi erlaubt das Fahrzeug mit etwas geringerem als RA/NFS zu besetzen. Wobei sich hier nirgends steht, dass das dann ein RS sein muss, wobei ein noch geringerer Ausbildungsstand wohl kaum Sinn macht. -
Genau den hatte ich gemeint.
Kleiner Zahlendreher am Morgen. -
lukas9936 schrieb:
Die Regelung steht hier:
„Art. 43
Besetzung, Personalqualifikation
(1) 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung des Patienten einzusetzen.
(2) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer. 3Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.
(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Satz 3 kann im Einzelfall ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte.„
Im Prinzip ist das dann Absatz 3, der quasi erlaubt das Fahrzeug mit etwas geringerem als RA/NFS zu besetzen. Wobei sich hier nirgends steht, dass das dann ein RS sein muss, wobei ein noch geringerer Ausbildungsstand wohl kaum Sinn macht.
Wusste garnicht, dass diese Auslegung eiskalt genutzt wird um in dem Bereich zu sparen, weil man kaum zweite hauptamtliche RTW auf einer Wache besetzen muss.
In vielen Landkreisen sind die Wachen ja genauso gelegt, dass die Hilffrist gerade so eingehalten werden kann. Ist der Retter auf längerem Einsatz kommt ein UGRD-Retter zur Absicherung?
Mit "im Einzelfall ausnahmsweise" hat der Gesetzgeber vermutlich nicht "andauernd" und "zigmal am Tag" gemeint?
Das sind ja dann schon fast rettungsdienstliche Zustände wie in Österreich.
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