Über meine persönliche Meinung über Rechtmäßigkeit, aber auch Zweckmäßigkeit habe ich auch bewusst nichts geschrieben.
Ich wollte nur betonen, dass man nicht pauschal sagen kann, dass die Sondersignalnutzung nach StVO unzulässig ist.
Selbst, wenn ich persönlich das auch so sehe, gibt es augenscheinlich eine Menge Juristen, die ungeachtet der Zweckmäßigdiskussion die Rechtslage so sehen, dass die StVO Sonder- bzw. Wegerechte erlaubt.
Im Übrigen wird das m.E. nicht mit dem Argument der möglichst schnellen Wiederverfügbarkeit begründet. Da § 35 StVO zweifelsfrei eine konkrete, keine abstrakte Gefahrenlage erfordert, kann die schnellstmögliche Wiederverfügbarkeit keine Sonderrechte i.S.d. § 35 begründen, das ist auch glaub ich unstreitig.
Denn auch alle Sinn- und- Zweck- Erwägungen haben ihre Grenze im Wortlaut der Norm. Wenn der etwas nicht abgibt, ist kein Raum für Auslegung. Aber gerade der Wortlaut ist der Knackpunkt, über den gestritten wird. Sicher ist: § 35 erfordert eine konkrete Gefahr für Menschenleben, weshalb die baldige Wiederverfügbarkeit nur dann ein Grund für Sonderrechte ist, wenn bereits konkrete Anzeichen für eine solche (sprich: Einen Folgeeinsatz) bestehen.
Die Sonderrechte für das NEF in S7 werden m.E. damit begründet, dass RTW und NEF eine ineinander verknüpfte taktische Einheit darstellen, wenn der NA sich an Bord des RTW befindet. Beide Fahrzeuge dienen dann zusammen der Rettung von Menschenleben.
Umgekehrt ausgedrückt: Die Funktion "Rettung von Menschenleben" für das NEF endet nicht bei Eintreffen, vielmehr sind beide Fahrzeuge die Fahrzeuge, die diesen Notfalleinsatz abwickeln.
Meine Meinung ist vermutlich von persönlichen Eindrücken geprägt. In den beiden Landkreisen, in denen ich Rettung gefahren bin (in SH und Nds.) war es weitgehend üblich, dass das NEF ggf. mit Sosi mitgefahren ist.
Ich persönlich halte das nach § 35 StVO auch nicht für ausgeschlossen. Da meine rechtliche Auffassung jedoch nicht besser ist als jede andere, würde ich nicht sagen, dass dies "die" rechtliche Lage ist.
Vermutlich würde ich die Sache rechtlich anders beurteilen, wenn ich in einer Gegend gefahren wäre, in der das anders gehandhabt wird.
Ich wollte nur betonen, dass man nicht pauschal sagen kann, dass die Sondersignalnutzung nach StVO unzulässig ist.
Selbst, wenn ich persönlich das auch so sehe, gibt es augenscheinlich eine Menge Juristen, die ungeachtet der Zweckmäßigdiskussion die Rechtslage so sehen, dass die StVO Sonder- bzw. Wegerechte erlaubt.
Im Übrigen wird das m.E. nicht mit dem Argument der möglichst schnellen Wiederverfügbarkeit begründet. Da § 35 StVO zweifelsfrei eine konkrete, keine abstrakte Gefahrenlage erfordert, kann die schnellstmögliche Wiederverfügbarkeit keine Sonderrechte i.S.d. § 35 begründen, das ist auch glaub ich unstreitig.
Denn auch alle Sinn- und- Zweck- Erwägungen haben ihre Grenze im Wortlaut der Norm. Wenn der etwas nicht abgibt, ist kein Raum für Auslegung. Aber gerade der Wortlaut ist der Knackpunkt, über den gestritten wird. Sicher ist: § 35 erfordert eine konkrete Gefahr für Menschenleben, weshalb die baldige Wiederverfügbarkeit nur dann ein Grund für Sonderrechte ist, wenn bereits konkrete Anzeichen für eine solche (sprich: Einen Folgeeinsatz) bestehen.
Die Sonderrechte für das NEF in S7 werden m.E. damit begründet, dass RTW und NEF eine ineinander verknüpfte taktische Einheit darstellen, wenn der NA sich an Bord des RTW befindet. Beide Fahrzeuge dienen dann zusammen der Rettung von Menschenleben.
Umgekehrt ausgedrückt: Die Funktion "Rettung von Menschenleben" für das NEF endet nicht bei Eintreffen, vielmehr sind beide Fahrzeuge die Fahrzeuge, die diesen Notfalleinsatz abwickeln.
Meine Meinung ist vermutlich von persönlichen Eindrücken geprägt. In den beiden Landkreisen, in denen ich Rettung gefahren bin (in SH und Nds.) war es weitgehend üblich, dass das NEF ggf. mit Sosi mitgefahren ist.
Ich persönlich halte das nach § 35 StVO auch nicht für ausgeschlossen. Da meine rechtliche Auffassung jedoch nicht besser ist als jede andere, würde ich nicht sagen, dass dies "die" rechtliche Lage ist.
Vermutlich würde ich die Sache rechtlich anders beurteilen, wenn ich in einer Gegend gefahren wäre, in der das anders gehandhabt wird.