Ja, dieser Umstand wird sich - sollte er zutreffen - durchaus auswirken. Nein, der Tatvorwurf bleibt wohl der gleiche und daraus resultierend auch der Strafrahmen. ABER: Es ist durchaus ein Unterschied, ob ein "Momentversagen" vorlag (der Beschuldigte also einen Augenblick unaufmerksam bzw. nicht ausreichend aufmerksam war) oder ob er ganz grundsätzlich abgelenkt war bzw. sich abgelenkt hat.
MANV - Zugkollision - Bad Aibling bei Rosenheim
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Weil ich es grad woanders las: Wenn man jetzt aufgrund der bekannten Tatsache des "Handy-Spielens" einen "bedingten Vorsatz" beim Ereignis zu Grunde legt, ist eine U-Haft durchaus gerechtfertigt, denn:
Bei einem Tatvorsatz würde der Tatbestand des Mordes greifen. Da hier aber die Mordmerkmale fehlen und man nur von besagtem "bedingten Tatvorsatz" ausgehen würde, greift der Tatbestand des Totschlages. Wenn man dann im Anschluss von einem besonders schweren Fall ausgeht, bewegen wir uns nicht mehr bei max. 5 Jahren Freiheitsstrafe, sondern durchaus im Rahmen der lebenslangen Haftstrafe.
Somit muss ich meinen Anfangseinwand revidieren. -
Vorhin wurde im TV noch gesagt, dass der gute Herr wegen "fahrlässiger Tötung" angeklagt werden wird. Desweiteren hat er ja nicht mit Vorsatz die Züge kollidieren lassen. Selbst wenn er mit dem Handy "gespielt" hätte, ist das eine grobe Fahrlässigkeit.
So in etwa sagte das vorhin ein "Rechtsexperte" auf NTV
EDIT:
§112 Strafprozessordnung schrieb:
soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Status 10Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Leitessen ()
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Leitessen schrieb:
Vorhin wurde im TV noch gesagt, dass der gute Herr wegen "fahrlässiger Tötung" angeklagt werden wird.
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Man lese das Zitat aus dem GesetzestextStatus 10
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Sargnagel () aus folgendem Grund: Ergänzung
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Ihr seid noch irritiert über die deutsche Rechtssprechung? Also ich hab es vor langem aufgegeben mich zu wundern.
Da werden "Eltern" die ihr Kind verwahrlosen ließen mit Todesfolge in U-Haft gesteckt, wo die Wiederholungsgefahr doch eher gering ist. Aber der Intensivtäter der schon den x-ten in Krankenhaus geprügelt hat, darf nach wenigen Stunden wieder nach draußen. -
Nun, Rechtssprechung ist nicht immer nachvollziehbar, aber da hilft der oben verlinkte §112, §112a, wann U-Haft möglich ist. Und da braucht es eben entweder einen Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederhohlungsgefahr) oder - und das trifft eben auf die "Eltern" zu, eine besonders schwere Straftat (Völkermord, Mord, Totschlag,...) in dem Fall wohl Totschlag oder schwere Körperverletzung mit Todesfolge.
Und bei Wiederholungsgefahr ist es halt schwer, das rechtssicher zu begründen. Das ist ein Punkt der eigentlich mal reformiert gehört, wenn jemand zum dritten mal an einem Tag festgenommen wurde darf er danach nicht schon wieder entlassen werden...
Aber btt ist eben die Frage was hier der Grund ist. Entweder eben die Verdunkelungsgefahr, wir wissen ja nicht was er so gemacht hat oder Fluchtgefahr, weil man die Straferwartung höher einschätzt.
Aber dass er durch das Handy spielen den Tod billigend in Kauf genommen hat... ich halte das für abwegig. Das ist eigentlich der Klassiker der bewussten Fahrlässigkeit. -
Lumidor schrieb:
Ihr seid noch irritiert über die deutsche Rechtssprechung?
Hilfreich beim Verständnis wie unser Rechtssystem, wie Rechtssprechung funktioniert finde ich die Kolumne des Bundesrichters Thomas Fischer in der Zeit. -
Das Urteil im Zugunglück-Prozess von Bad Aibling ist gefallen. Der Fahrdienstleiter hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht und muss nun dreieinhalb Jahre in Haft.
*klick*
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