ILS Augsburg (IDs: 39128 // 85481 // 85643 // 85649)

    • rd-augsburg.de schrieb:

      Mich wundert sowieso, wie die mit einem KatS-Fahrzeug HGD fahren können und die Ausstattung und den Rufnamen ändern durften...
      Funkrufnamen sind am Ende des Tages auch in Absprache zwischen KV und Leitstelle veränderbar. Gerade in Augsburg ist man da auch relativ kulant.
      Aufrüsten kannst du ein Fahrzeug als Bereitschaft auch eigenständig, solange du die Mindestausstattung nach DIN EN 1789 für den ursprünglichen Fahrzeugtyp erfüllst.
    • SamuDeluxee schrieb:

      rd-augsburg.de schrieb:

      Mich wundert sowieso, wie die mit einem KatS-Fahrzeug HGD fahren können und die Ausstattung und den Rufnamen ändern durften...
      Funkrufnamen sind am Ende des Tages auch in Absprache zwischen KV und Leitstelle veränderbar. Gerade in Augsburg ist man da auch relativ kulant.Aufrüsten kannst du ein Fahrzeug als Bereitschaft auch eigenständig, solange du die Mindestausstattung nach DIN EN 1789 für den ursprünglichen Fahrzeugtyp erfüllst.
      So ist. Der HGD RTW erfüllt auch noch seine ursprüngliche Norm als ein 2-Trager. Kann bei Bedarf einfach mit der 2.Trage ausgestattet werden.
    • Jepp, hochrüsten darf man die KatS-NKTW (Land wie auch Bund) fast immer. Für gewisse Ausrüstungserweiterungen gibt es generelle Erlässe, dass es erlaubt ist (EKG, Beatmungsgerät, Medikamente, Frontblitzer, etc), manch anderes muss man eben genehmigen lassen.
      Aber die Verwendung eines KatS-Fahrzeuges als Hintergrund-Dienst bzw jetzt mitterlweile als Sonderbedarf in den Ausschreibungen bezeichnet ist tatsächlich was zum drüber stolpern....
    • ok.... aber ich sehe es dennoch auch kritsch, ein Fahrzeug was für den KatS vorgesehen ist, so zu zweckentfremden. Was ist
      wenn der K-Fall eintritt und das Fahrzeug im KatS benötig wird, aber gerade im Einsatz als HGD ist.. Oder wenn ein SEG-Alarm
      kommt?

      Noch dazu wird so ein Fahrzeug vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellt, eben für KatS-Zwecke. und ich kann mir vorstellen,
      dass im HGD auch etwas abgerechnet wird und dann wird Geld verdient mit einem kostenlosem Fahrzeug, was nicht für diesen
      Zweck vorgesehen war.

      Auch das mit Medikamenten, Beatmungsgerät und EKG sehe ich kritisch. Das Personal macht das ja nur rein ehrenamtlich und ich
      kann mir vorstellen, dass da viele dabei sind mit einer Ausbildung ggf. unterhalb RS. Da stellt sich dann die Frage, ob die
      damit umgehen können. Muss so ein Fahrzeug in der UG-Rett/HGD oder Sonderbedarf eigentlich dann auch nach
      DIN besetzt werden, also mindestens ein RA als Transportführer?

      Aber wenigstens kommt das Fahrzeug dadurch auf Kilometer und die Besatzung kann Routine bei den Versorgungen sammeln....
      Wenn das Fahrzeug aber ständig fährt, kann es auch leichter und schneller zu Defekten kommen.... wodurch es wiederum im
      K-Einsatz dann womöglich fehlt...
      --

      rd-augsburg.de - Die Seite mit den Einsatzfahrzeugbildern des ILS-Bereich Augsburg
    • rd-augsburg.de schrieb:

      ok.... aber ich sehe es dennoch auch kritsch, ein Fahrzeug was für den KatS vorgesehen ist, so zu zweckentfremden. Was ist
      wenn der K-Fall eintritt und das Fahrzeug im KatS benötig wird, aber gerade im Einsatz als HGD ist.. Oder wenn ein SEG-Alarm
      kommt?
      Grundsätzlich legitim, das Argument ist aber sehr theoretisch. Wenn ich das Fahrzeug brauche (sei das für den HDG, die SEG oder den KatS), dann alarmiere ich das Fahrzeug und es rückt aus. Dadurch, dass der Karren hier im Hintergrunddienst läuft, kann mit großer Wahrscheinlichkeit sogar mit einer schnelleren Ausrückezeit gerechnet werden, als bei anderen Fahrzeugen der Schnelleinsatzgruppen.
      Wenn irgendwo im nördlichen Landkreis Aichach-Friedberg eine Einsatzlage für die Schnelleinsatzgruppen auflaufen sollte, dann wird der Pöttmes 71/70 da so oder so von der Partie sein und ich glaube da interessiert dann niemanden, ob das im Rahmen eines Hintergrunddienst-Einsatzes oder einer Schnelleinsatzgruppe passiert.


      rd-augsburg.de schrieb:

      Noch dazu wird so ein Fahrzeug vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellt, eben für KatS-Zwecke. und ich kann mir vorstellen,
      dass im HGD auch etwas abgerechnet wird und dann wird Geld verdient mit einem kostenlosem Fahrzeug, was nicht für diesen
      Zweck vorgesehen war.
      Das mit diesem "der Bund stellt das Fahrzeug ja kostenlos zur Verfügung" ist auch immer so ein zweischneidiges Schwert. Das mag auf der einen Seite so stimmen, aber in den meisten Fällen ist am Ende der Kreisverband für den Unterhalt des Fahrzeuges selbst verantwortlich (Tanken, Materialien, Werkstatt, usw.), ich gehe mal davon aus, dass das bei der Bereitschaft Pöttmes auch so der Fall ist. Wie das rechtlich jetzt genau aussieht kann ich natürlich nicht sagen, aber ich finde das völlig legitim, wenn beispielweise die "Einnahmen" des HGD-Einsatzes in die Refinanzierung der Fahrzeuges fließen.


      rd-augsburg.de schrieb:

      Auch das mit Medikamenten, Beatmungsgerät und EKG sehe ich kritisch. Das Personal macht das ja nur rein ehrenamtlich und ich
      kann mir vorstellen, dass da viele dabei sind mit einer Ausbildung ggf. unterhalb RS. Da stellt sich dann die Frage, ob die
      damit umgehen können. Muss so ein Fahrzeug in der UG-Rett/HGD oder Sonderbedarf eigentlich dann auch nach
      DIN besetzt werden, also mindestens ein RA als Transportführer?
      Da kommt wieder die gute alte Grundsatzdiskussion. Grundsätzlich ist das Fahrzeug als RTW gelistet und damit auch so zu besetzen, ich kenne das auch so, dass Hintergrunddienste, die als RTW gemeldet sind, meistens auch sicherstellen können (müssen), dass sie in der Regel gemäß der Besetzungsvorschriften ausrücken können. Wie auch immer kann gem. Art. 42 Abs. 3 BayRDG auch ausnahmsweise von den Besetzungsvorschriften abgewichen werden, wenn sonst das Fahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte (den Passus nutzen fälschlicherweise viele Hintergrunddienste, um regulär mit RS-Transportführer auf Hintergrund-Rettungswagen auszurücken). Kann also auch mal passieren, dass der RTW mit einem RS als Beifahrer ausrückt (was ja wie oben genannt in Ausnahmefällen so auch rechtens ist).

      Jetzt zur Frage der Beladung: Ich würde meinen Standpunkt da einfach mal mit einem Vergleich verdeutlichen (ich stell mich schon einmal auf die Prügel von allen Seiten für das hinkende Beispiel ein *duck*): Auch auf dem Rettungswagen des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes, der mit einem Notfallsanitäter besetzt ist, werden Materialen und Ausrüstungsgegenstände vorgehalten, die eigentlich nicht in den Kompetenzbereich des Notfallsanitäters fallen (bspw. chirurgischer Zusatzkoffer mit Anlagesets für Thoraxdrainagen, ZVK, u.ä., div. Medikamente die nach Standpunktschreiben der ÄLRD Bayern nicht durch NotSans genutzt werden sollten, Material zur endotrachealen Intubation (diese Maßnahme hat der Notfallsanitäter im Rahmen seiner Ausbildung offiziell auch nicht erlernt), Set zur Notkoniotomie, usw.). Da beschwert sich ja (meines Wissens) auch kein Mensch, dass hier Material vorgehalten wird, mit dem im Zweifel nicht umgegangen werden kann. Genauso sehe ich das bei einem RS-besetzten HGD: Mit dem EKG schadet der RS niemandem. Entweder er erkennt was, oder halt auch nicht. Gerade bei Medikamenten und Beatmungsgerät kann ich mir vorstellen, dass zum einen die Ausstattung mit diesen Gegenständen erforderlich ist, um das Fahrzeug als RTW melden zu können, zum anderen kann der HGD so bei absoluter Fahrzeugknappheit auch solo mit einem NEF alarmiert werden (Medikamente und Beatmungsgerät werden durch den HGD-RTW gestellt aber durch den NA vor Ort angeordnet und appliziert). Ich unterstelle jetzt einfach mal dem Rettungssanitäter im Hintergrunddienst, dass der nicht anfangen wird irgendwelche Patienten medikamentös zu therapieren (ohne dafür den Ausbildungsstand zu besitzen), einfach nur weil das Fahrzeug formal die Möglichkeit dazu bietet.
    • Dem kann ich mich so nur anschließen. Die Fahrzeuge des HGD werden regelkonform besetzt.
      Kann das nicht gewährleistet werden, muss entweder (wenn das dauerhaft passiert) darüber nachgedacht werden, den HGD nicht mehr anzubieten, oder (wenn es temporär passiert) wird ein weiterer RTW geschickt und der HGD fungiert nur als Responder.

      Unterhalten werden die Fahrzeuge vom jeweiligen KV. Eine Abrechnung erfolgt im HGD nicht.

      Zusätzlich muss man auch bedenken, dass Verbrauchsmaterialien mit Ablaufdatum durch solche Dienste regelmäßig in den Gebrauch kommen und so ein entsorgen überflüssig machen. Das spart auch Kosten.

      Nicht zuletzt profitieren die Bereitschaftsmitglieder durch solche Dienste, in dem sie Erfahrungen am Patienten sammeln, was dann auch der KatS-Tätigkeit zuträglich ist.

      Und das die Fahrzeuge in einem K-Ereignisfall fehlen, ist ein sehr theoretisches Argument. Da könnte ich genauso argumentieren, wenn es eine T-Komponente ist, dann soll das Ding doch bitte auch transportieren und ned irgendwo in Bereitsstellung stehen.
      Oder bei Sanitätsdiensten mit Präsenzpflicht. Dürfte man mit solchen Fahrzeugen dann auch ned machen. Könnte ja ein Großschadenereignis eintreten.

      Es hat eben keiner was von, wenn sich Technik einfach nur die Reifen eckig steht.
    • Ganz kurz: Wo 71 drauf steht hat sowohl personell als auch materialmässig RTW drin zu sein.
      Da sind die Vorschriften und Gesetze eindeutig. Jede Abweichung sollte man gut begründen und es wird nahezu immer einfacher sein Regeln einzuhalten als sich Ausnahmen herbeizuargumentieren.

      Zur Ausstattung: Wenn man die Standards für einen RTW 71 nicht halten will steht einem jederzeit frei einen (evtl dann auch sehr guten) NKTW 73 drauszumachen. Der Disponent kann ja jederzeit entscheiden ob er nen örV-RTW dazuschickt oder nicht, auch gemeinsam mit der Besatzung und abhängig von deren Qualifikation. Es fahren ja auch örV KTW solo Notfälle wenn nötig, warum nicht auch NKTW der SEGn
      Und gemäss DIN EN 1789:2020-12 Typ B ist auch da bereits ein Defi, EKG (de facto auch 12K-EKG), Spo2 und auch siet der neuen Norm NIBP gefordert. Heisst da abgesehen von einer etwaigen Pacer-Funktion kein Unterschied von Typ B NKTW zu Typ C RTW. Und zumindest die Norm fordert sowohl für Typ B und C "Medikamente entsprechend den nationalen Vorschriften". Die grossen Unterschiede in der Norm zwischen Typ B und C sind Beatmungsgerät, io-Zugang, Thoraxdrainagen und Beatmungsgerät.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dens ()

    • JeeAr schrieb:

      Manu Schwarzenberger schrieb:

      Unterhalten werden die Fahrzeuge vom jeweiligen KV. Eine Abrechnung erfolgt im HGD nicht.
      Also bei uns können die HGD-Einsätze ganz normal im Zast eingegeben und abgerechnet werden? oder täusche ich mich da?
      Dem stimme ich zu, kenne ich ebenfalls das die via Zast erfasst werden und somit auch mit Sicherheit eine Abrechnung stattfindet.