Notarzt zu schnell? - Strafbefehl wegen Fahrweise

    • Notarzt zu schnell? - Strafbefehl wegen Fahrweise

      Hallo allerseits,
      viele von Euch werden es schon gelesen haben, denn die Meldung geistert durch praktisch alle Zeitungen und speziell auch alle "Retter"-Medien. Vor allem dort gehen die Wogen hoch her.
      Ein bayerischer [selbstfahrender] Notarzt hat einen Strafbefehl erhalten, weil er auf einer Einsatzfahrt einen anderen Fahrer abgedrängt haben soll. Selbst will er davon nichts wissen. Da er Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat kommt es nun zu einem Prozeß.

      Beispielhaft mal ein Artikel zum Thema: haz.de/Nachrichten/Panorama/Ue…nell-Fall-nun-vor-Gericht

      Was denkt ihr zu dem Thema?
      Ist es unerhört den Notarzt anzuzeigen? Wird der Notarzt zu Unrecht verfolgt? Oder hat das alles vielleicht sogar seine Richtigkeit?
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Hey Ho

      Es fehlen viel zu viele Informationen zu diesem Thema.
      Auf den ersten Blick erscheint es natürlich abstrus einen Notarzt anzuzeigen, aber bevor nicht alle Fakten auf dem Tisch liegen (und das werden sie bei uns wohl nie) ist ein Urteil natürlich immer nur spekulativ.

      Sollte es so sein, wie der Arzt es beschreibt, wäre es natürlich absolut falsch einen Strafbefehl zu erlassen.
      Aber da ist man sich ja hoffentlich einig hier.

      Gruß :)
    • Ich sehe das ähnlich wie du. Man weiß einfach wenig zu dem Sachverhalt und dabei war auch keiner.
      Beachtlich finde ich aber, dass momentan überall Petitionen aus dem Boden sprießen und man sich allenthalben über die Entscheidung aufregt. "Unsachlich" ist da für viele Sichtweisen noch eine zurückhaltende Formulierung.
      Nebeneffekt ist für mich aufs neue die Erkenntnis, auch wenn es nicht direkt zum Thema gehört, dass selbstfahrende Notärzte einfach absolut nicht mehr zeitgemäß sind.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Wie ich es auch bereits an anderer Stelle in anderen Medien gesagt habe:

      Grundsätzlich finde ich es nicht in Ordnung, einen Notarzt bei der Ausübung seiner Tätigkeit anzuzeigen. Leider hat aber bis heute (!) nicht eine der Medien (sei es TV, Zeitung oder Internet) die Gegenseite der beiden Anzeigensteller zu Wort kommen lassen. Ohne die Gegenseite sollte man sich kein abschließendes Urteil bilden.

      Ich persönlich finde, wenn zwei Personen unabhängig voneinander Anzeige erstatten, können die ganzen Vorwürfe nicht komplett aus der Luft gegriffen sein. Es können aber auch einige Faktoren dazu beigetragen haben, dass der Notarzt als nicht im Einsatz befindlich und somit rücksichtslos Fahrend oder Rasend angesehen worden ist. Tiefstehende Sonne und dadurch schlechte Sichtbarkeit des Sondersignals, Semi-Pressluft (wie sie auf den neuen NEF verbaut ist) schlecht oder zu spät gehört usw.

      Der NA selbst hat sich nach eigenen Angaben bisher nichts im Straßenverkehr zu schulden kommen lassen. Dies kann zum Einen heißen, dass er wirklich bisher vorschriftsmäßig und nicht gefährdend unterwegs war, zum anderen aber auch, dass er bis heute vielleicht einfach "nicht erwischt" und somit auch nicht zur Rechenschaft gezogen wurde.

      Wir alle wissen, wie sich manche Notärzte als Selbstfahrer (natürlich auch andere Blaulichtfahrer) verhalten - ich erinnere an dieser Stelle nur an Herrn Dr. Leitermann aus Simbach ("Ich war - wie immer - mit ca. 160 km/h unterwegs").

      Sollten sich die Vorwürfe als haltbar herausstellen (was die StA ja angeblich durch Beweise und Zeugen festigen kann), ist die Anzeige und der Strafbefehl an sich durchaus rechtens und wichtig, da er eine gewisse Symbolwirkung für alle Blaulichtfahrer der nicht-polizeilichen und polizeilichen BOS hat. Über die Höhe (4.500,- € plus 6 Monate Fahrverbot) lässt sich sicher streiten, aber weh tun muss es im Falle des Falles schon. So oder so ist ein Blaulicht kein Freifahrtschein.
    • Nicht ganz zum Thema passend aber doch in einem gewissen Zusammenhang möchte ich an den Fall des geblitzten Feuerwehrmannes erinnern, der sich auf Sonderrechte berief als er die Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritt (siehe ksta.de/aus-dem-kreis/feuerweh…en,16363472,29048310.html) und der Richter ganz klar eine Verkehrsgefährdung feststellte.
      Man muß als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sich stets bewußt sein, dass wenn ich andere zwinge auf meine Fahrweise zu reagieren, ohne das diese meine Sonderrechtfahrt zuvor zu Kenntnis nahmen und selber für "freie Bahn" sorgten, dies in meinen Augen schon Nötigung sein kann. Die wenn man den Fall anzeigt halt auch zu einem Urteil wegen Verkehrsgefährdung führen kann.
    • Außer der unpassenden Berichterstattung der Medien kann ich persönlich überhaupt kein Problem erkennen.

      Ein Mann legt in Ausübung seines Berufes ein derart grobes Fehlverhalten an den Tag, dass er dadurch unbeteiligte Dritte gefährdet. Diese erstatten Anzeige.
      Was der Berufsstand desjenigen mit der strafrechtlichen Verfolgung zu tun hat, ist in unserem entwickelten juristischen System zum Glück vollkommen irrelevant.
    • Ich finde das große Problem sind die vielen Petitionen und die Ansicht vieler, die sich daraus ableiten lässt: dass das Gericht nicht nach der Sachlage entscheiden sollte, sondern danach, wie es der Netzgemeinde gerade reinpasst.
      Natürlich ist das eine ärgerliche Situation für den Arzt, aber auch mit Signal gelten eben Gesetze weiter. Wer da nicht richtig abwägt, handelt sich eben Probleme ein. Im Zweifel greift "in dubio pro reo" - hier aber scheint es eben kaum Zweifel zu geben, und keiner hat was von einem Einsatzfahrzeug, das für weitere Schäden sorgt. Alles weitere wird das Hauptverfahren zeigen müssen.
    • Ich habe heute die Petition unterschrieben. Allerdings gebe ich zu, meine Infomationen aus der Presse zu haben, also über kein Detailwissen zu Verfügen. Ich habe mich hier einfach mal für "Im Zweifel für den Angeklagten" entschieden. Ist zwr auch etwas dünn, aber aus mehr als 25 jähriger Erfahrung im RD weiss ich, wie schnell man in brenzlige Situationen kommen kann, wenn man mit Sonderrechten unterwegs ist. Wir alle wissen, dass dies häufig am wenig eindeutigen Verhalten der Verkehrsteilnhmer liegt. Ich möchte allerdings nicht alles auf die anderen Verkehrsteilnehmer schicken. Auch unter den "Blaulichtfahreren" gibt es sicher auch Heißsporne, deren Hirn beim Erklingen des Horns eine Pause macht. Wenn es aber stimmt, dass er bis zu 5.000 Einsätze gefahren ist, sollte man davon ausgehen, dass der betroffene NA über eine gewissen Routine verfügt.

      Ich frage mich, warum es in Deutschland nicht Pflicht ist, bei herannahenden Einsatzmitteln rechts ranzufahren und anzuhalten. Gerne auch mit Warnblinker, damit die Einsatzkraft sieht, dass man erkannt worden ist. Das gilt natürlich niht für Autobahnen, aber sonst sehe ich keinen Grund, der dagegen spricht.

      Außerdem ein weiteres argument dafür, dass dass NEF grundsätzlich mit einem RA als Fahrer und einem NA besetzt werden müssen!
    • johh schrieb:

      Ich frage mich, warum es in Deutschland nicht Pflicht ist, bei herannahenden Einsatzmitteln rechts ranzufahren und anzuhalten. Gerne auch mit Warnblinker, damit die Einsatzkraft sieht, dass man erkannt worden ist. Das gilt natürlich niht für Autobahnen, aber sonst sehe ich keinen Grund, der dagegen spricht.

      Also zumindest im Bereich der Rettungsgasse ist es in Deutschland bereits seit vielen Jahren in § 11 StVO klar geregelt.

      In ähnlichem Zusammenhang gab es bereits 2009 eine interessante Entscheidung des OLG Hamm. Es kam hierbei zwar zum Zusammenstoß eines in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeuges mit dem Einsatzfahrzeug; dennoch ist gerade der erste Absatz der Urteilsbegründung sehr interessant und durchaus auch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar.

      Der Fahrer des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeuges soll - bei gebotener Rücksichtnahme auf bevorrechtigten Verkehr - in die Lage versetzt werden, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen ihm dies ermöglichen. Die Entscheidung, welchen Weg er nimmt, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat. Dabei hat er den Vorrang anderer Fahrzeuge so lange zu beachten, bis er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und ersichtlich freie Bahn schaffen. In diesem Moment darf er die von ihm gewählte Fahrstrecke in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, dass der in Anspruch genommene Weg weiter frei gehalten wird. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, der den Weg frei geräumt hat, darf erst dann wieder seine Position bzw. Fahrweise verändern, wenn er sicher sein kann, dadurch den Einsatzwagen nicht zu behindern.

      Hier das ganze Urteil des OLG Hamm zu Az.: 9 U 187/08
    • Gerade im Netz gelesen...

      Überraschende Wende: "Rasender" Notarzt wird doch nicht bestraft

      Wobei eine endgültige Straffreiheit wohl noch nicht ganz vom Tisch ist.

      Die Rücknahme sei heute um 11.11 Uhr als Fax beim Amtsgericht in Neuburg eingegangen, berichtet Rechtsanwalt Englert. Er werde heute noch das Gespräch mit Ingolstadts Leitendem Oberstaatsanwalt Helmut Walter suchen. Geklärt werden muss nämlich noch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Notarzt Hatz gänzlich straffrei ausgehen lassen will oder nach einer anderen Form der Strafe sucht. Anwalt Englert hofft auf eine Einstellung des Verfahrens. Dann bliebe die Rettungsfahrt vom April 2014 unbestraft.


      Edit: Die Münchener Generalstaatsanwaltschaft gibt zu diesem Fall um 14:30 Uhr eine Pressekonferenz.

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    • Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft im Wortlaut:

      Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt nimmt den Strafbefehlsantrag gegen einen Notarzt zurück, der sich demnächst vor dem Amtsgericht Neuburg a.d. Donau wegen eines Überholvorgangs auf dem Weg zu einem Rettungseinsatz zu verantworten gehabt hätte.

      Die nochmalige Überprüfung des Vorganges durch die Generalstaatsanwaltschaft München hat ergeben, dass der von der Polizeiinspektion Neuburg an der Donau aufgenommene Sachverhalt eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erwarten lässt.

      Maßgeblich hierfür war die Schilderung der Einsatzfahrt durch den Notarzt, die erst nach Erlass des Strafbefehls bei Gericht eingegangen ist. In Abwägung der gebührenden Ausübung der Sonderrechte des Rettungsdienstes und der dabei gleichwohl gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer lässt sich dem Notarzt gegenüber ein strafbarer Vorwurf nicht aufrechterhalten.

      Interessanterweise kommt hinzu, dass der NA nicht - wie zunächst gedacht - mit dem regulären NEF unterwegs gewesen ist, sondern mit seinem mit Sondersignal ausgestatteten Privat-Pkw...

      Weitere Neuigkeiten, sobald ich sie habe...

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    • Update

      Die Staatsanwaltschaft nimmt den Strafbefehl gegen den Neuburger Notarzt Alexander Hatz zurück

      Dass der Strafbefehl zurückgenommen wurde, bestätigt auch der Leitende Oberstaatsanwalt Helmut Walter. Da sich der Notzarzt anfangs nicht geäußert hatte, war die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, was der Anzeigenerstatter sagt, sei richtig. "Deswegen haben wir einen Strafbefehlsantrag herausgegeben", so Walter. Nach diesem Strafbefehl sei eine ausführliche Stellungnahme des Anwaltes von Alexander Hatz gekommen. "Das hat jetzt wohl einen Sinneswandel auch beim Generalstaatsanwalt bewirkt."

      Diesen Sinneswandel nehmen nicht nur der beschuldigte Notarzt, sondern auch seine beiden Verteidiger aus der Kanzlei "TOPJUS", die Rechtsanwälte Florian Englert und Rechtsanwalt Günther Schalk, mit "Genugtuung" zur Kenntnis. „Das ist zweifelsfrei die richtige Entscheidung der Staatsanwaltschaft“, betont Englert. „Schade, dass so etwas offensichtlich erst auf Druck der Generalstaatsanwaltschaft aus München passiert und nicht schon viel früher.“

      Der Strafbefehl, der eine Geldstrafe in Höhe von 4500 Euro und einen Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate vorgesehen hatte, war nach Überzeugung der beiden Verteidiger „nicht ansatzweise haltbar“. Der Tatbestand, den die Staatsanwaltschaft dem Notarzt vorwarf, sei nicht erfüllt gewesen. „Wer auf dem Weg zu einem erstickenden Kind ist, fährt per se nicht rücksichtslos, um seines eigenen Fortkommens willen“, so die beiden Juristen. Auf dem Weg zu dem Strafbefehl haben laut Günther Schalk „drei Instanzen und jeglicher gesunder Menschenverstand versagt“.

      Zum einen sei es nach wie vor nicht nachvollziehbar, gegen einen Notarzt im Einsatz Strafanzeige zu erstatten. „Wenn ich mich wirklich von einem Einsatzfahrer belästigt fühle, suche ich doch erst einmal das Gespräch und zeige ihn nicht an“, so Schalk. Auch der „Filter bei der Staatsanwaltschaft“ habe offenbar nicht funktioniert. Hier hätte die Prüfung bereits ergeben müssen, dass die Grundlage für eine Strafe zum einen juristisch nicht gegeben sei. Schließlich sei auch die Unterschrift der Neuburger Amtsrichterin nicht nachzuvollziehen: „Spätestens an dieser Stelle hätte für den Strafbefehl Endstation sein müssen.“ Möglicherweise habe aber auch die Richterin die Tragweite ihrer Entscheidung nicht überblickt, so die Anwälte.

      „Das wäre ja eine fatale Wirkung auf alle Einsatzkräfte gewesen, wenn diese Strafe Bestand gehabt hätte, wenn jemand im Einsatz ist, um anderen Menschen das Leben zu retten, darf nicht ständig in Sorge sein, dabei den Führerschein und eine Geldstrafe zu riskieren“, ergänzt Schalk, der selbst als Einsatzfahrer und Funktionär ehrenamtlich beim Roten Kreuz aktiv ist. „Wir hätten auch bei einer Bestätigung des Strafbefehls vor dem Amtsgericht Neuburg sicher nicht locker gelassen“, betonen die beiden Verteidiger, die „selbstverständlich alle Rechtsmittel ausgeschöpft hätten“. Fazit der beiden Anwälte: „Es ist schön, dass noch die Einsicht der Strafverfolgungsbehörden gekommen ist. Zwar erst auf Druck von oben und etwas spät, aber besser als nie."


      Quelle: Pfaffenhofen Today


      Darum wird der "rasende" Notarzt jetzt doch nicht bestraft

      Die massiven öffentlichen Proteste haben offenbar Wirkung gezeigt: Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat den Antrag auf einen Strafbefehl gegen den "rasenden" Neuburger Notarzt Dr. Alexander Hatz zurückgenommen. Dies bestätigte dessen Rechtsanwalt Florian Englert gegenüber unserer Redaktion.
      Englert vermutet, dass die Entscheidung auf Betreiben der Münchner Generalstaatsanwaltschaft zustande gekommen ist. „Ich freue mich sehr, das ist ein schöner Erfolg“, sagte Englert unserer Redaktion heute, „ich habe aber von Anfang an gesagt, dass der Strafbefehl auf wackligen Füßen steht und immer so argumentiert“.

      Die Münchner Generalstaatsanwaltschaft hat inzwischen auch eine Erklärung zu dem Fall abgegeben. Demnach habe eine "nochmalige Überprüfung des Vorganges" ergeben, dass Hatz wohl nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden wäre. "In Abwägung der gebührenden Ausübung der Sonderrechte des Rettungsdienstes und der dabei gleichwohl gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer lässt sich dem Notarzt gegenüber ein strafbarer Vorwurf nicht aufrechterhalten."

      Quelle: Augsburger Allgemeine

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