19 222 ab März 2015 in Bayern nicht mehr Vorwahlfrei!!

    • Dulex schrieb:

      Zum Thema unterschied Notarzt und Arzt läuft gerade in Baden-Württemberg eine neue Kampagne an um den Unterschied zu erklären und den Leuten zu vermitteln.
      Video KVBW 116117
      Das verlinkte Video ist nicht von der KVBW sondern von der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die 116117 ist in Ba.-Wü. im Festnetz noch nicht geschaltet und sollte daher von der KV hier auch noch nicht beworben werden. Im Mobilfunk erreicht man unter der Nummer eine Zentrale, die einem anhand des Standorts den Ansprechpartner nennt.

      Nach derzeitiger Planung soll die 116117 zum 01.04.2015 starten und dann auf den ILS auflaufen.


      Die zuständige Notfallpraxis findet man im Ländle z.B. hier (mit kleinen Gebietsfehlern):

      kvbawue.de/buerger/notfallpraxen
    • Also die Fahrzeuge sind mit Sondersignal ausgeliefert worden ist. Zudem sind die Fahrzeuge nicht vom Innenministerium sondern von den Malteser nach Vorgabe der KVBW beschafft worden.
      Das kommt schon das eine oder andere Mal vor das diese Fahrzeuge mit Sondersignal fahren.

      Ein frohes neues Jahr euch allen!
      Viele Grüße
      D'r Dulex
    • Bildmuxer schrieb:

      Arztbesetzter First Responder - da frage ich mich, wie oft das vorkommt...
      Ja, das ist sicher ein Sonderfall, der nicht oft vorkommt. Dass es sowas aber durchaus gibt, zeigt der nachfolgende Link:
      mein-suedhessen.de/muehltal/un…rt-in-muehltal-d6748.html


      Und wie man an BW und dem dortigen ÄBD sieht: Es gibt es inzwischen offenbar häufiger.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Dulex schrieb:

      Also die Fahrzeuge sind mit Sondersignal ausgeliefert worden ist. Zudem sind die Fahrzeuge nicht vom Innenministerium sondern von den Malteser nach Vorgabe der KVBW beschafft worden.
      Das kommt schon das eine oder andere Mal vor das diese Fahrzeuge mit Sondersignal fahren.

      Das bestreite ich nicht. Trotzdem wundert es mich, dass die Betreiber bei der Vorstellung der Fahrzeuge explizit darauf hingewiesen haben, dass die Fahrzeuge nicht mit Sondersignal ausgestattet sind, obwohl dies eben offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
      Es ist eben notwendig, dass das Fahrzeug als BOS-Fahrzeug deklariert ist, denn so ohne Weiteres bekommt man keine Sondersignalanlage genehmigt. Es wäre einfach mal toll zu wissen, als was die Fahrzeuge geführt werden. Als NEF offensichtlich nicht. Klassifiziert sind sie laut FRN als "sonstiges Fahrzeug".

      Wie gesagt, ich finde die Idee nicht schlecht, aber ich würde halt eben gerne die rechtliche Grundlage kennen, die eine SoSi-Nutzung rechtfertigt. Es wurden ja bereits mehrere Varianten genannt, die denkbar wären. Klarheit wäre mal angesagt. ;)

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    • Wie du schon sagtest: Ich kann mir eigentlich nur eine Einordnung als First Responder vorstellen, vorausgesetzt, dass für die entsprechende Behörde überhaupt eine Begründung notwendig war. :rolleyes:

      CrashMontague schrieb:

      Ich finde, man kann solchen Neuerungen gegenüber auch mal offen sein. Ich selbst habe auch so meine Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Systems, aber ich denke, man sollte ihm einfach mal eine Chance geben - vielleicht ist es ja tatsächlich sinnvoll und wegweisend. Ich bin jedenfalls gespannt.
      Inwiefern gibt es denn Zweifel bezüglich der Sinnhaftigkeit? Arztbesetzte First Responder stehen anderen in nichts nach, ganz im Gegenteil. Die Schwierigkeit ist lediglich, dass diese nicht als NEF mißbraucht werden dürfen, wenn sie nicht als solche gedacht sind.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Maria Niemand schrieb:

      Wenn Fahrzeughalter eine BOS HiOrg ist, denke ich das es sehr leicht möglich ist eine entsprechende So-Si. Anlage auch eingetragen zu bekommen.

      Das ist schon richtig, jedoch muss eine entsprechende Nutzung zu Grunde liegen - z.B. eine Nutzung als ELW für den KatS (oder wie es bei uns bei den Fahrzeugen des Fahrdienstes üblich ist, da sie als Transportkomponente im K-Fall genutzt werden). Ein Fahrzeug der häuslichen Pflege oder "Essen auf Rädern" rechtfertigt keine Sondersignalanlage - auch wenn die durchführende Organisation eine HiOrg ist. Bestes Beispiel: HNR-Fahrzeuge in BaWü.
    • Status3 schrieb:

      Inwiefern gibt es denn Zweifel bezüglich der Sinnhaftigkeit? Arztbesetzte First Responder stehen anderen in nichts nach, ganz im Gegenteil. Die Schwierigkeit ist lediglich, dass diese nicht als NEF mißbraucht werden dürfen, wenn sie nicht als solche gedacht sind.


      Ich habe Zweifel daran, ob es sinnvoll ist, den BOS-Funk für den ÄBD zu nutzen. Und daran, ob es wirklich ausreichend Einsätze gibt, um eine SoSi-Anlage zu rechtfertigen, die die herrschende Meinung schon regulären HvO-Diensten nicht zugesteht (Prominente Ausnahme: Bayern).
    • CrashMontague schrieb:

      Status3 schrieb:

      Inwiefern gibt es denn Zweifel bezüglich der Sinnhaftigkeit? Arztbesetzte First Responder stehen anderen in nichts nach, ganz im Gegenteil. Die Schwierigkeit ist lediglich, dass diese nicht als NEF mißbraucht werden dürfen, wenn sie nicht als solche gedacht sind.
      Ich habe Zweifel daran, ob es sinnvoll ist, den BOS-Funk für den ÄBD zu nutzen. Und daran, ob es wirklich ausreichend Einsätze gibt, um eine SoSi-Anlage zu rechtfertigen, die die herrschende Meinung schon regulären HvO-Diensten nicht zugesteht (Prominente Ausnahme: Bayern).
      Ich persönlich gehe davon aus, dass man den Funk nur im Bedarfsfall nutzen wird und nicht um sich über den entsprechenden Hausbesuch zu unterhalten. First-Responder Einheiten gibt es auch in anderen Bundesländern und diese nutzen praktisch immer Fahrzeuge mit Sondersignalanlage. Entweder als Teil der Feuerwehr oder eben des Rettungsdienstes. Oder meinst du HvO-Dienste, bei denen die Leute mit ihren Privatwagen auftauchen? Das finde ich sowieso daneben...
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Status3 schrieb:

      Oder meinst du HvO-Dienste, bei denen die Leute mit ihren Privatwagen auftauchen? Das finde ich sowieso daneben...

      Wir haben eine Wasserwacht-Bereitschaft im ILS-Gebiet, die das praktiziert.

      Allerdings nur, wenn der Einsatzort innerhalb des Kernortes liegt. Sie haben zwar ein Bereitschaftsfahrzeug, aber eben nur eines, welches auch als Zugfahrzeug für den Bootsanhänger dient. Daher steht das Fahrzeug in der örtlichen Unterkunft. Die durchführende Person des HvO ist größtenteils die selbe (eine Hausfrau, die immer örtlich anwesend ist).

      Wegen dem Zeitvorteil macht es eben innerorts mehr Sinn, den Einsatzort direkt anzufahren, als mit dem Privat-Pkw erst an die Unterkunft (unter Umständen schon am Einsatzort vorbeikommend) und dann erst auszurücken.

      Es werden zwei identische HvO-Ausrüstungen vorgehalten. Einmal im Fahrzeug und einmal in Form eines Rucksacks inkl. 4m-Handfunkgerät bei der durchführenden Person.

      Außerorts rückt der HvO natürlich mit dem Bereitschaftsfahrzeug aus - schon wegen der Absicherung der Einsatzstelle.

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    • Status3 schrieb:

      Ich persönlich gehe davon aus, dass man den Funk nur im Bedarfsfall nutzen wird und nicht um sich über den entsprechenden Hausbesuch zu unterhalten. First-Responder Einheiten gibt es auch in anderen Bundesländern und diese nutzen praktisch immer Fahrzeuge mit Sondersignalanlage. Entweder als Teil der Feuerwehr oder eben des Rettungsdienstes. Oder meinst du HvO-Dienste, bei denen die Leute mit ihren Privatwagen auftauchen? Das finde ich sowieso daneben...


      Die meisten Bundesländer gestehen HvO-Einheiten nur dann eine Sondersignal-Anlage zu, wenn die Fahrzeuge eben nicht nur für den HvO-Dienst genutzt werden, und der HvO als solcher hat auch rechtlich keine Berechtigung, die SoSi-Anlage im HvO-Einsatz zu nutzen, Ausnahme wie erwähnt: Bayern.
      Wie das teilweise in der Praxis gehandelt wird, ist sicher eine andere Sache. Juristisch gesehen sind HvO-Fahrzeuge NICHT Fahrzeuge des Rettungsdienstes, denen nach §35 Abs. 5a Sonderrechte zustehen würden. Wenigstens diese fallen also weg. Die Sondersignalanlage wird mehrheitlich für reine HvO-Fahrzeuge ebenfalls verneint, insofern kann sich auch aus §38 StVO alleine keine Befugnis zur Nutzung dieser Anlage ergeben.
    • CrashMontague schrieb:

      Juristisch gesehen sind HvO-Fahrzeuge NICHT Fahrzeuge des Rettungsdienstes, denen nach §35 Abs. 5a Sonderrechte zustehen würden.
      Aber sie können Ihre Berechtigung haben über die Zugehörigkeit zu den Einheiten des Bevölkerungsschutzes, wie es auch die Fahrzeuge der Ortsvereine haben.
      Dann deklariert man das Auto als KdoW oder ähnliches und schon hat es Blaulicht.
      Liebe User, Antworten auf nahezu alle Fragen zur Sim liefert euch unser Wiki. Dort ist detailliert erklärt, was ihr bei LstSim alles machen könnt und es gibt Lösungen für viele Probleme! Wir empfehlen allen Leitstellenerbauern ausdrücklich sich dort zu informieren!
      Auch interessant: FAQ
    • F. Köhler schrieb:

      CrashMontague schrieb:

      Juristisch gesehen sind HvO-Fahrzeuge NICHT Fahrzeuge des Rettungsdienstes, denen nach §35 Abs. 5a Sonderrechte zustehen würden.
      Aber sie können Ihre Berechtigung haben über die Zugehörigkeit zu den Einheiten des Bevölkerungsschutzes, wie es auch die Fahrzeuge der Ortsvereine haben.
      Dann deklariert man das Auto als KdoW oder ähnliches und schon hat es Blaulicht.

      Richtig, wenn es dann aber während der Nutzung für den HvO bei einer Blaulichtfahrt knallt, wird es juristisch schwierig. Das Fahrzeug wurde ja entgegen der vorgesehenen Bestimmung verwendet. Aus dem Grund hat man in Bayern ja die gesetzliche Regelung für die HvO und FR erlassen...
    • Im Hessischen Rettungsdienstgesetz findet sich im Abschnitt "Ärztlicher Leiter" die Formulierung "Soll [die] ergänzenden Strukturen des Rettungsdienstes, insbesondere der Voraus-Hilfe zu fördern,..."


      Das ist also im Rettungsdienstgesetz eine Aufgabe des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst. ;) All zu klar ist die Grenze also nicht zu ziehen und Argumentationsspielraum besteht. Wie dem auch sei: In der Praxis gibt es da zum Glück selten Probleme, da eine Zulassung über die Feuerwehr oder eine Hilfsorganisation als Leistungserbringer im Rettungsdienst oder dem Katastrophenschutz möglich ist. Eine deutliche Festschreibung von First Responder-Strukturen, entweder im Bundesgesetz oder in den Rettungsdienstgesetzen der Länder, ist aber dringend notwendig, um Klarheit zu schaffen und zumindest eine Schwierigkeit beim Aufbau entsprechender Einheiten zu beseitigen. Der Nutzen ist schließlich unbestreitbar.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Manu Schwarzenberger schrieb:

      F. Köhler schrieb:

      CrashMontague schrieb:

      Juristisch gesehen sind HvO-Fahrzeuge NICHT Fahrzeuge des Rettungsdienstes, denen nach §35 Abs. 5a Sonderrechte zustehen würden.
      Aber sie können Ihre Berechtigung haben über die Zugehörigkeit zu den Einheiten des Bevölkerungsschutzes, wie es auch die Fahrzeuge der Ortsvereine haben.
      Dann deklariert man das Auto als KdoW oder ähnliches und schon hat es Blaulicht.
      Richtig, wenn es dann aber während der Nutzung für den HvO bei einer Blaulichtfahrt knallt, wird es juristisch schwierig. Das Fahrzeug wurde ja entgegen der vorgesehenen Bestimmung verwendet. Aus dem Grund hat man in Bayern ja die gesetzliche Regelung für die HvO und FR erlassen...
      Der Fahrer, wohl gemerkt dieser, nicht aber die dahinter stehende Organisation, kann könnte sich über den §34 StGB rechtfertigen. Das ist aber eine äußerst unbefriedigende Situation, da in dem Fall ja schon eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Wollen wir mal nicht anders anfangen:
      Schnelleinsatzgruppen Sind Bestandteile des Rettungsdienst.
      Diese werden aus dem Bevölkerungschutzeinheiten gebildet.
      HVO-Gruppen Sind eine extra alarmierbare Einheit aus den Schnelleinsatzgruppen.
      Somit sind sie Bestandteil des Rettungsdienst. Es steht nirgends geschrieben dass ein Fahrzeug des Rettungsdienst Patientin transportieren muss.
      Es ist jedoch definiert dass die Schnelleinsatzgruppen zur Unterstützung des Rettungsdienst dienen.
      Mancherorts gibt es den Begriff URD (Unterstützung Rettungsdienst) als alarmierebare Einheit als Bestandteil der Schnelleinsatzgruppen.
      Viele Grüße
      D'r Dulex
    • Falsch. Schnelleinsatzgruppen sind Einheiten des Katastrophenschutzes und unterliegen den jeweiligen Katastrophenschutzgesetzen der Länder. Richtig ist, dass sie den Rettungsdienst bei Großschadenslagen und außergewöhnlichen Schadensfällen personell und materiell unterstützen sollen. Sie unterliegen somit nicht der Hilfsfrist.

      HvO und First Responder sind öffentliche Einheiten der organisierten Ersten Hilfe der Kommunen und werden in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen geregelt. Auch hier ist eine Einbeziehung zur Einhaltung der Hilfsfrist nicht gegeben. Lediglich das therapiefreie Intervall am Patienten soll verkürzt werden.

      Die UG-Rett ist eine Unterstützungskomponente für den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst, die dann zum Einsatz kommt, wenn die regulären Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen. Rein rechtlich sind die ehrenamtlichen Helfer der Bereitschaft ab dem Zeitpunkt der Alarmierung des RTW´s zu einem Einsatz ein (Ersatz-)Fahrzeug des Rettungsdienstes und unterliegen der Hilfsfristeinhaltung. Das bedeutet, dass an das Fahrzeug, an die medizinische Ausstattung und das Personal auf dem Wagen die selben Richtlinien und Gesetze gestellt werden, wie bei den Kollegen, die damit ihr Geld verdienen.

      Das Personal einer SEG/Bereitschaft kann durchaus auch den HvO stellen. Rechtlich gesehen sind aber alle Funktionen unterschiedlich geregelt.

      Grundsätzlich könnte man aber für die SoSi-Nutzung der HvO folgendes sagen: Der anfahrende First Responder kann sich auf die allgemeinen Notstandsregelungen berufen, welche u.a. in § 16 OWiG und § 34 StGB normiert sind. In Maßen kann somit ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit etc.) strafrechtlich bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich gerechtfertigt sein. Umstritten ist es ohne einschlägige Vorschriften, wie sie in Bayern nun vorliegen, trotzdem und man ist im Fall des Falles auf das Gutdünken des Richters angewiesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Manu Schwarzenberger ()