Rettungsdienst in Baden-Württemberg verfassungswidrig?

    • Alslo ich weiß manchmal nicht, ob hier die komplette Berichterstattung auch wirklich gelesen wird oder immer nur aufgrund der Überschrift wild drauf los kommentiert und kritisiert wird. Wer sich nämlich den Kommentar im Mannheimer Morgen (zu finden in einem separaten Link) liest, sieht ganz genau, um was es geht bzw. warum sich Herr Goertz echauffiert.

      Ob der Müll rechtzeitig geleert wird, genug sauberes Trinkwasser aus den Leitungen kommt, die Straßen gereinigt sind, es genug Schulen und Kindergärten, Friedhöfe und Kläranlagen gibt sowie sozial schwachen Menschen geholfen wird, das nennt man "Daseinsvorsorge". In Deutschland fällt das unter die kommunale Selbstverwaltung. Die Bürger sind gewohnt, dass ihre Stadt, ihre Gemeinde das regelt und sie sich darauf verlassen können - eigentlich Selbstverständlichkeiten.

      Doch wer einen Herzinfarkt erleidet, Atemnot bekommt, wer stürzt oder verunglückt, der kann sich nicht darauf verlassen, dass seine Stadt, seine Gemeinde alles für ihn tut.
      Ausgerechnet dann, wenn es um lebensbedrohliche Fälle geht, wurde nämlich die kommunale Selbstverwaltung außer Kraft gesetzt - zumindest in Baden-Württemberg. Hier überlässt man das rein privaten Vereinen und Firmen, sprich Krankenkassen und Hilfsorganisationen, die darüber stets hinter verschlossenen Türen sprechen: ein Fehler im System.

      In anderen Bundesländern schüttelt man darüber verständnislos mit dem Kopf. In Baden-Württemberg nimmt man das hin, weil es ja schon so lange einigermaßen funktioniert.

      Doch die Probleme häufen sich - nicht nur in Mannheim. Wenn Stadträte sich über die Zustände im Rettungsdienst (wie geschehen) empören, wird das nicht viel helfen - solange sie nicht Landespolitiker auf ihre Seite ziehen, um die ganzen Rahmenbedingungen zu ändern.

      Und bevor hier wieder wild über Bundes- und Landesrecht diskutiert wird: Der Bund hat die Kompetenzen für die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr (also Brand- und Feuerschutzwesen, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz) an die Länder übertragen. Und die kommunale Selbstverwaltung fällt mit Sicherheit nicht in die Aufgabenbereiche des Bundes.
    • Normalerweise bin ich es gewohnt, mich erst dann mit so etwas auseinanderzusetzen, wenn genannt wird, weshalb denn nun etwas gegen welchen Teil einer Verfassung verstoßen soll. Da hier aber die These einfach so, ohne Beleg, ohne Argumentation, in den Raum geworfen wurde, versuche ich mich mal daran, die Verfassungswidrigkeit zu erkennen.

      Tatsächlich regelt die Bundesverfassung - das Grundgesetz - in Art. 28 Abs. 2, was denn die kommunale Selbstverwaltung ist:

      Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.


      Darunter fällt nicht zwingend der Rettungsdienst. Es ergibt sich demnach nicht, wodurch das Rettungsdienstgesetz in Baden-Württemberg gegen die Verfassung des Bundes verstoßen könnte. Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung ist insoweit nämlich nicht ersichtlich.

      Nun kann das Land konkretisieren, denn die kommunale Selbstverwaltung ist von der Natur her nicht Sache des Bundes, sie wird aber grundgesetzlich jeder Kommune im Bundesgebiet zugesichert.
      Die Rechtsprechung des BVerfG gewährt den Kommunen in den folgenden Bereichen uneingeschränkt das Recht zur Selbstverwaltung:

      Gebietshoheit
      Satzungshoheit
      Finanzhoheit
      Personalhoheit
      Organisationshoheit
      Planungshoheit und
      Daseinsvorsorge


      Das wurde entschieden, nachdem die Länder dazu übergegangen waren, Aufgaben auf Gesetzesweg von den Kommunen zu entziehen.
      Der Rettungsdienst könnte hier ausschließlich in den Bereich der Daseinsvorsorge fallen.
      In Artikel 71 regelt die Landesverfassung von Baden-Württemberg die kommunale Selbstverwaltung für Baden-Württemberg und konkretisiert dabei den Art. 28 Abs. 2 GG:

      Artikel 71


      (1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.

      (2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.

      (3) Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderungen der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kostenfolgenabschätzung kann durch Gesetz oder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.

      (4) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.



      Hier ist insbesondere übrigens Absatz 1 wichtig.
      Strittig ist, ob es verfassungswidrig, den Rettungsdienst nicht den Kommunen aufzuerlegen.
      Das Recht der Kommunen, den Rettungsdienst auszuführen, könnte sich aus Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. ständiger Rechtsprechung des BVerfG herleiten lassen. Dafür müsste der Rettungsdienst Bestandteil der Daseinsvorsorge sein. Man kann hier valide argumentieren, dass der Rettungsdienst in den den Kommunen vorbehaltenen Bereich der Daseinsvorsorge fällt.
      In §2 RDG BaWü wird geregelt, wer Träger des Retungsdienstes ist und wie dieser sicherzustellen ist:

      § 2
      Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

      (1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

      (2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

      (3) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

      (4) Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.


      §2 Abs. 1, 2 RDG BaWü regeln, dass das Land die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung sicherstellt. Sollte diese Versorgung nicht ausreichend sein, berechtigt §2 Abs. 3 RDG BaWü die Landkreise, weitere Leistungen zu tragen.
      Eine Verfassungswidrigkeit des §2 RDG BaWü ist insoweit nicht ersichtlich, weder in Bezug auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands, noch in Bezug auf die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, da weder abschließend geklärt ist, ob der Rettungsdienst überhaupt zu den kommunalen Aufgaben gehört, noch, ob der Rettungsdienst nicht durch einfaches Landesgesetz hochzuzonen ist.
      Letztlich gibt es keinen Anhaltspunkt für die Verfassungswidrigkeit.
    • Sargnagel schrieb:

      BFM112 schrieb:

      Mal ehrlich: Solange die Hiorg und private RD in hohem Masse Ehrenamtliche und Teilzeitler einsetzen, brauchen wir doch über Feuerwehrbeamte in einsatzstarken Großstädeten nicht diskutieren. Ich habe nichts gegen Ehrenamtliche oder Teilzeitler, aber man sollte hier schon einen gleichen Maßstab ansetzen.
      Wenn der Ehrenamtliche, Nebenberufliche oder auch der Feuerwehrler die reguläre Aus-/Fort-Weiterbildung durchläuft, die für diesen Beruf vorgeschrieben ist und auch eine Zahl X als jährlich zu leistende Mindeststunden eingehalten werden, sprich der Retter Erfahrung besitzt, ist mir egal wer mich fachgerecht rettet.

      Als ich das Thema hier eingebracht habe ging es mir um komplette Ausbildungen als BFWler in Verbindung mit einer NotSan-Ausbildung.
      Ich kann mir nicht vorstellen das FWen Personal einsetzt welches nicht den gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen RDG entspricht. Da würden sie sich ja starfbar machen....Von "NotSan-Ausbildungen" wäre mir hier nichts bekannt.
    • CrashMontague schrieb:

      Normalerweise bin ich es gewohnt, mich erst dann mit so etwas auseinanderzusetzen, wenn genannt wird, weshalb denn nun etwas gegen welchen Teil einer Verfassung verstoßen soll. Da hier aber die These einfach so, ohne Beleg, ohne Argumentation, in den Raum geworfen wurde, versuche ich mich mal daran, die Verfassungswidrigkeit zu erkennen.

      Tatsächlich regelt die Bundesverfassung - das Grundgesetz - in Art. 28 Abs. 2, was denn die kommunale Selbstverwaltung ist:

      Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.


      Darunter fällt nicht zwingend der Rettungsdienst. Es ergibt sich demnach nicht, wodurch das Rettungsdienstgesetz in Baden-Württemberg gegen die Verfassung des Bundes verstoßen könnte. Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung ist insoweit nämlich nicht ersichtlich.

      Nun kann das Land konkretisieren, denn die kommunale Selbstverwaltung ist von der Natur her nicht Sache des Bundes, sie wird aber grundgesetzlich jeder Kommune im Bundesgebiet zugesichert.
      Die Rechtsprechung des BVerfG gewährt den Kommunen in den folgenden Bereichen uneingeschränkt das Recht zur Selbstverwaltung:

      Gebietshoheit
      Satzungshoheit
      Finanzhoheit
      Personalhoheit
      Organisationshoheit
      Planungshoheit und
      Daseinsvorsorge


      Das wurde entschieden, nachdem die Länder dazu übergegangen waren, Aufgaben auf Gesetzesweg von den Kommunen zu entziehen.
      Der Rettungsdienst könnte hier ausschließlich in den Bereich der Daseinsvorsorge fallen.
      In Artikel 71 regelt die Landesverfassung von Baden-Württemberg die kommunale Selbstverwaltung für Baden-Württemberg und konkretisiert dabei den Art. 28 Abs. 2 GG:


      Artikel 71


      (1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.

      (2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.

      (3) Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderungen der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kostenfolgenabschätzung kann durch Gesetz oder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.

      (4) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.



      Hier ist insbesondere übrigens Absatz 1 wichtig.
      Strittig ist, ob es verfassungswidrig, den Rettungsdienst nicht den Kommunen aufzuerlegen.
      Das Recht der Kommunen, den Rettungsdienst auszuführen, könnte sich aus Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. ständiger Rechtsprechung des BVerfG herleiten lassen. Dafür müsste der Rettungsdienst Bestandteil der Daseinsvorsorge sein. Man kann hier valide argumentieren, dass der Rettungsdienst in den den Kommunen vorbehaltenen Bereich der Daseinsvorsorge fällt.
      In §2 RDG BaWü wird geregelt, wer Träger des Retungsdienstes ist und wie dieser sicherzustellen ist:


      § 2
      Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

      (1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

      (2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

      (3) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

      (4) Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.


      §2 Abs. 1, 2 RDG BaWü regeln, dass das Land die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung sicherstellt. Sollte diese Versorgung nicht ausreichend sein, berechtigt §2 Abs. 3 RDG BaWü die Landkreise, weitere Leistungen zu tragen.
      Eine Verfassungswidrigkeit des §2 RDG BaWü ist insoweit nicht ersichtlich, weder in Bezug auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands, noch in Bezug auf die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, da weder abschließend geklärt ist, ob der Rettungsdienst überhaupt zu den kommunalen Aufgaben gehört, noch, ob der Rettungsdienst nicht durch einfaches Landesgesetz hochzuzonen ist.
      Letztlich gibt es keinen Anhaltspunkt für die Verfassungswidrigkeit.


      Besten Dank für deine Ausführungen. Letztendlich werden wir es irgendwann genau wissen. Entweder verändert die Landesregierung aus freien Stücken das RD Gesetz das die Trägerschaft in kommunale Hände fällt oder aber ein Gericht wird sich damit auseinandersetzen da es eine Privatperson bzw. auch eine Interessensgruppe gibt, die dahingehend aktiv sind.

      Fakt ist auf jeden Fall eines, so wie jetzt kann´s nicht weiter gehen.
    • Meine Ausführungen erheben übrigens keinen Anspruch auf Vollständigkeit, auch, da ich mir nur die naheliegendsten Normen angeschaut habe. Ob eine Klage gegen das gültige Landes-RDG aber juristischen Erfolg verspricht, wage ich zu bezweifeln. Ich persönlich bin aber - ganz unabhängig von fraglicher Verfassungskonformität - der Meinung, dass sich bei so vielen Missständen etwas tun muss. Das wollte ich nicht in Frage stellen- nur eben das Totschlagargumet "Verfassungswidrigkeit" ein klein wenig entkräften und darauf hinweisen, dass diese Argumentation nicht leicht zu halten ist.
    • CrashMontague schrieb:

      Meine Ausführungen erheben übrigens keinen Anspruch auf Vollständigkeit, auch, da ich mir nur die naheliegendsten Normen angeschaut habe. Ob eine Klage gegen das gültige Landes-RDG aber juristischen Erfolg verspricht, wage ich zu bezweifeln. Ich persönlich bin aber - ganz unabhängig von fraglicher Verfassungskonformität - der Meinung, dass sich bei so vielen Missständen etwas tun muss. Das wollte ich nicht in Frage stellen- nur eben das Totschlagargumet "Verfassungswidrigkeit" ein klein wenig entkräften und darauf hinweisen, dass diese Argumentation nicht leicht zu halten ist.

      Das ist schon ok. Kam auch zumindest bei mir so an. Das alles ist momentan eine hoch prekäre Situation für alle Beteiligten da zudem ja auch noch die Qualifizierungen zum Not San anstehen.