Landen für Rettungshubschrauber verboten

    • CrashMontague schrieb:

      „Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ (Commercial Air Trans­port Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleis­tungen.


      Mit ein bisschen Geschick schafft man es durchaus, die zivile Luftrettung nicht hierunter zu subsumieren.

      Betrieb von Luftfahrzeugen - check
      Fluggäste/Fracht/Post - check
      Entgelt/Geldwerte Gegenleistungen - check
    • Gemäß Art. 73, Nr. 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Bund die Regelungskompetenz für den Luftverkehr in Deutschland. Hierbei ist die Luftrettung Teil des Luftverkehrs und unterliegt somit allen Vorschriften des deutschen Luftrechts.

      Quelle: Grundsätze für die Weiterentwicklung der Luftrettung in Deutschland / Konsensgruppe Luftrettung


      Insofern ist das Ganze den üblichen Regelungen unterworfen...
    • Na, einige Juristen sehen das aber deutlich anders. ;) Das hängt aber eben auch von der Definition von Fluggast ab. Gängig wäre hierfür die Definition eines Passagiers im Luft-/Flugverkehr, also eine Person, die gemäß Beförderungsbedingungen ein öffentliches Verkehrsmittel für den Transport von A nach B nutzt. Während ein Passagierflug diese Voraussetzung nun erfüllt, fehlt es bei der Luftrettung an gleich zwei Dingen: Zum Einen fehlen die Beförderungsbedingungen, die der Passagier akzeptiert, zum Anderen ist das kein öffentliches Transportmittel, da es nicht prinzipiell jedem offensteht, sondern eben nur dem Notfallpatienten.
    • Manu Schwarzenberger schrieb:

      Gemäß Art. 73, Nr. 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Bund die Regelungskompetenz für den Luftverkehr in Deutschland. Hierbei ist die Luftrettung Teil des Luftverkehrs und unterliegt somit allen Vorschriften des deutschen Luftrechts.

      Quelle: Grundsätze für die Weiterentwicklung der Luftrettung in Deutschland / Konsensgruppe Luftrettung


      Insofern ist das Ganze den üblichen Regelungen unterworfen...


      Jap. Den Regelungen für den Luftverkehr. Fraglich ist aber, inwiefern die Regeln für den gewerblichen Luftverkehr hier Anwendung finden können.
    • CrashMontague schrieb:

      Na, einige Juristen sehen das aber deutlich anders. ;)

      Siehe Art 5 Abs 2 Satz f in der betreffenden höchstselbsteigenen EU-OPS:

      Artikel 5
      Flugbetrieb
      [..]
      (2) CAT-Betreiber haben die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V zu erfüllen, wenn sie
      [..]
      f) Hubschrauber für Flüge im gewerblichen Luftverkehr für medizinische Hubschraubernoteinsätze (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS) betreiben.
    • Ich glaube nicht,dass hier sonderlich viel Sensationsjournalismus betrieben wird.

      Die Verordnung ist so, verlaub, kacke, wie sie nun einmal ist und wird ,leider, auch auf RTH Anwendung finden.

      Der Transport von Patienten ist ,das ist nun einmal so anerkannt,gewerblich.
      So etwas,wie "wohltätig" gibt es halt nicht.

      Die Krankenkasse zahlt = Gewerblich

      Funkstille, Alarmierung!
    • Verstehe ich hier irgendetwas falsch? Die Verordnung stellt sicher, dass es ausreichende Sicherheitsreserven im Umkreis von Hubschrauberlandeplätzen in bewohntem Gebiet gibt. Auch wenn die Sicherheitsreserve in 99,99% aller Fälle nicht gebraucht wird, kann mir jemand erklären was so böse daran ist?

      Und Umstellungskosten (für die man seit 10 Jahren Rücklagen hätte bilden können) sind in dem Zusammenhang für mich kein eindeutiges Gegenargument...

      Ergänzung: Und warum sollen für Rettungshubschrauber weniger strikte Sicherheitsbestimmungen gelten als für andere Luftfahrzeuge? Die Welt dreht sich nicht um den RD, auch wenn er einem sehr wichtigen Zweck genügt.
    • Man wird sich ja wohl noch ordentlich auf Stammtischniveau über die EU echauffieren dürfen. ( ^^)

      Spaß beiseite:

      Schlimm ist die Vorschrift ja auch nicht.
      Ist halt nur mal wieder so ein typisches Eu-Ding. Deswegen kommt's nicht sonderlich gut an.

      Dass die Kliniken Rücklagen hätten bilden können,habe ich ja auch schon erwähnt und von daher kann man im Endefekt nur sagen: Selbst schuld!
      Das war seit den 90ern bekannt!

      Funkstille, Alarmierung!
    • Christoph 51 schrieb:

      Schlimm ist die Vorschrift ja auch nicht.
      Ist halt nur mal wieder so ein typisches Eu-Ding. Deswegen kommt's nicht sonderlich gut an.


      Nein, typisch ist nur, wie wieder alles verteufelt wird, was von der EU kommt.
      Übrigens gibt es unter Juristen - und genau die müssen das ja im Zweifelsfall entscheiden - eben durchaus (berechtigte) Zweifel daran, ob die (deutsche) Luftrettung von der fraglichen Verordnung erfasst wird. In anderen Ländern mag das anders aussehen, da kenne ich die genauen Gegebenheiten nicht. Hier aber fällt es durchaus schwer, den Notfallpatienten als Fluggast zu subsumieren.
    • Für den Bereich Patiententransport mag das stimmen, aber wie verhält es sich bei Transport von Blut, Organen und medizinischem Gerät? Da wird die Auslegung sicher schwieriger...

      Im bodengebundenen Rettungsdienst hatten wir lange die selbe Diskussion: Die RTW sind hier früher mit dem grünen Kennzeichen (steuerbefreit) gefahren, die KTW hingegen mit dem normalen schwarzen. Mittlerweile fahren alle mit schwarz, weil die RTW auch Krankentransporte durchführen (und dies auch sollen). Hintergrund hier ist, dass nur Fahrzeuge, die für die Notfallrettung und den Katastrophenschutz vorgesehen sind, von der Kfz-Steuer befreit werden können (Aussage örtliches Landratsamt). Für den Krankentransport gilt diese Befreiung nicht, da dieser als "gewerblich" gilt.

      Ein ähnliches Beispiel stellt der Interhospitaltransfer dar, der im Grunde auch ein qualifizierter Krankentransport ist und auch mit RTH / ITH durchgeführt wird.

      Auch kann ich das Argument für den "Fluggast" nicht zählen lassen:

      zum Anderen ist das kein öffentliches Transportmittel, da es nicht prinzipiell jedem offensteht, sondern eben nur dem Notfallpatienten.

      Der RTH steht eben schon jedem offen, da jeder Mensch ein Notfallpatient werden kann und somit bei Bedarf und medizinischer Indikation ein Anrecht auf den RTH / ITH hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Manu Schwarzenberger ()

    • Ja, aber damit ist es nicht mehr "jedermann" offen stehend, sondern eben nur Menschen mit der Qualifikation "Notfallpatient" - die dann wiederum nicht explizit den RTH mit dem Transport beauftragen. Da muss man sicher ein bisschen mit Winkelzügen spielen, aber man kriegt das wohl ganz gut hin, wenigstens Primäreinsätze da rausfallen zu lassen.
      Bei Blut, Organen und Geräten kommt man allerdings wahrlich schwer um die "Fracht" und damit das gewerbliche kaum rum. In dem Fall ist das ne andere Kiste, leider. Aber da kann die Legislative eigentlich gut und gerne eine Ausnahme regeln, vermutlich.
    • ptrn hat oben doch schon längst den Passus genannt, der die Notfallrettung explizit aufzählt und damit jedwede Diskussion überflüssig macht. ;) RTH und ITH sind betroffen, das Ziel der Verordnung ist mehr Sicherheit in bebautem Gebiet was zu begrüßen ist und die plötzliche Aufregung geht größtenteils auf das Konto der Kliniken.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Der Passus zählt die Notfallrettung nur unter der Bedingung auf, dass die Flüge im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs erfolgt. Ob aber eben die deutsche zivile Luftrettung hierunter fällt, da gibt es in juristischen Kreisen nun doch massive Zweifel. Und da im Zweifel nicht der pöbelnde EU-Feind, sondern ein Jurist entscheiden wird, sollte man das nicht einfach so unter den Tisch kehren, nur weil man das gerne möchte.
    • Bei der Frage, ob die deutsche Luftrettung als gewerblich anzusehen ist kann man vielleicht versuchen juristisch irgendwelche Winkelzüge zu nutzen, im Endeffekt wird man dennoch bei Gewerbe landen. Warum? Mal nur für deutsches Recht gesprochen: Weil alle Merkmale, die im deutschen Recht eine gewerbliche Tätigkeit kennzeichnen gegeben sind.

      1.) Die Tätigkeit des Betreibers ist auf Dauer ausgerichtet. (+)
      2.) Es gibt eine Gewinnerzielungsabsicht. (+)
      3.) Sie ist nach außen gerichtet, also für Dritte erkennbar. (+)
      4.) Sie verstößt nicht gegen die guten Sitten. (+)
      5.) Sie ist nicht weisungsgebunden.(+)

      Einzig bei Punkt 2 könnte man noch diskutieren, aber auch da wird man zu dem Schluss kommen, dass der Betreiber a) durch den Betrieb einen Gewinn erzielt und b) dies zumindest unter anderem auch zum Ziel hat.

      Die Legaldefinition aus der entsprechenden Verordnung lässt als Möglichkeit nur den Begriff "Fluggast" zu. Dieser ist im Anhang nicht näher definiert. Um CrashMontague aber mal ein Gegenargument zu bringen: Im Anhang wird "medizinischer Fluggast" definiert als HEMS, Arzt, o.Ä. Das ist auch nicht jedermann. Bei Analogie müsste man also den bloßen "Fluggast" durchaus auch als Notfallpatienten sehen können bzw. umgekehrt.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen