Freistellung für den KatS

    • Freistellung für den KatS

      Hi zusammen,

      mir ist letztens zu Ohren gekommen, dass mein Arbeitgeber mich für den Einsatz im KatS freistellen MUSS.
      Hab schonmal n bissel gegoogelt aber im Katastrophenschutzgesetz (KatSG) nix konkretes gefunden.

      Hier steht das allerdings auch. Nur leider ohne Gesetzesgrundlage. Kann mir da jemand etwas genaueres sagen?

      Vllt. ein Gesetz mit Paragraph?


    • Ich gebe hier mal mein gefährliches halbwissen preis, aber ich habe gehört das "Männer bis zu einem gewissen alter zum Deichschutz eingezogen werden können".
      Zum anderen ist der Katastrophenschutz eine Hoheitliche aufgabe zum schutz der inneren Sicherheit (?).
      Ich denke mal da kann dann der Arbeitgeber auch nicht viel dagegen sagen. Ich kann mich natürlich auch irren weil ich dazu auch keine Paragraphen habe.
    • Das ist Ländersache. In der Tat gibt es dies teilweise. In den Gesetzestexten ist aber nur meist von Angehörigen der Feuerwehr die Rede (der Masse geschuldet und die trifft es ja auch meistens) es gilt aber auch für Angehörige der anderen HiOrgs (das entsprechende Gesetz bezieht die Definition meist aus einem anderem Gesetz bzw. Paragraphen, das man dann nachschlagen muss). Nach kurzen googlen habe ich z.B., einen Artikel der Zeit gefunden in dem der § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen zitiert wird:

      Zeit schrieb:

      Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
      Dies gilt jetzt nur für NRW (und sofern das Gesetz nicht überarbeitet worden ist). Wenn es so etwas auch für Berlin gibt, müsste dich dein Arbeitgeber freistellen.

      Ich möchte aber ein großes Aber zu Bedenken geben: Wenn du dies so durchdrückst, wird sich das dein Arbeitgeber sicherlich negativ merken. Wenn du also an der Arbeitsstelle hängst, solltest du das besser sein lassen. Das Ehrenamt zahlt dir letztlich nicht deine Wohnung und Brot. Es kommt zudem auch darauf an, wo und in welcher Form du arbeitest. Einen Drei-Mannbetrieb ist es z.B. schwer zuzumuten mal eben auf einen Arbeitnehmer zu verzichten ebenso wenn du in dem Unternehmen für wichtige Entscheidungen/Produktionsabläufe unverzichtbar bist, wird es auch schwer. Wenn deine Anwesenheit allerdings nicht so "wichtig" ist, besteht die einzige Möglichkeit in meinen Augen mit deinem Vorgesetzten zu reden. Im Normalfall erhält der Betrieb ja auch eine Ausfallentschädigung. Diese ersetzt zwar nicht deine Produktionsleistung, aber viele wissen davon nicht und damit kannst du sie vielleicht überzeugen. Ich würde in deinem Interesse davon abraten eine Freistellung durchzuzwingen.
      ILS Lippe - ID: 358
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      Avatar von christophorus15fan. Vielen Dank!
    • Zu aller erst:

      Juristische Hilfe aus Internetforen an sich ist immer fragwürdig, in Foren wie diesem hier noch mehr. Juristische Beratung sollte durch Fachpersonal erfolgen.

      Dann, um dir etwas zu helfen (Achtung: Diese Aussagen betreffen nur meinen Kenntnisstand, sind keine verbindliche Rechtsberatung):

      Für Helfer des THW greift das THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990. Gemäß diesem Gesetz sind Helferinnen und Helfer des THW (!) unter Anderem für Einsätze von der Arbeitstätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freizustellen.
      In einigen Bundesländern gibt es vergleichbare Rechtsnormen auch für die Feuerwehren, als Beispiel sei hier Bayern genannt. Soweit ich das mitgekriegt habe wurde in diesem Jahr geregelt, dass auch die angehörigen von privaten, nicht-staatlichen Katastrophenschutzeinheiten (DRK, ASB, JUH, MHD etc pp) gleichberechtigt mit Feuerwehrdienstleistenden sind. Da das in Bayern recht große Wellen geschlagen hat, gehe ich von einer Vorreiterrolle aus, habe aber auch nicht wirklich die Zeit jetzt hier jedes Landesgesetz durchzugehen, man möge mir das verzeihen. Das ist dann aber Sache der Bundesländer. Bundesweite Regelungen gelten verständlicherweise nur für Dinge, die im Kompetenzbereich des Bundes liegen.
      Eine konkrete rechtliche Auskunft kann und darf dir hier nur ein Volljurist erteilen.
    • Ich würde da auf das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes verweisen.

      gesetze-im-internet.de/bundesrecht/katscherwg/gesamt.pdf

      Hier wird im §9 eindeutig geregelt wer freizustellen ist.

      Ich persönlich würde aber immer den Kontakt zum Arbeitgeber suchen und ihm entsprechende Mitgliedschaften anzeigen und ihm auf den Zahn fühlen wir er zu Freistellungen steht.
      Freistellen muss er. Was nach der Freistellung passiert ist eine andere Sache.

      Ich habe leider schon mitbekommen das der ein oder andere Arbeitgeber nach Freistellungen nicht sehr freundlich agiert hat...
      Mut ist nicht ein Leben zu leben, sondern eins zu bewahren!

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    • Ganz dringend zu beachten ist hier der Anschnitt "(...)aus ihrer Verpflichtung zum Dienst(...)"
      Ich kenne nicht die genaue Definition, wer zum Dienst VERPFLICHTET ist, bin mir aber ziemlich sicher, dass FREIWILLIGE Helfer der HiOrgs da nicht dazu zählen. Bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren bin ich mir nicht sicher, da die Feuerwehren ja hoheitliche Aufgaben erfüllen. Hier müsste man mal die entsprechende Rechtsprechugn studieren, was Richter dazu meinen.

      Für Sanis etc. ist dieses Gesetz aber ziemlich sicher nicht heranziehbar, zumindest nicht nach dieser Formulierung.


      Abgesehen davon nur mal eine kurze Klarstellung, wie es zumindest in Bayern ist: Alle eventuellen Freistellungen, die hier diskutiert werden, gelten in Bayern nur, wenn vom zuständigen Landrat der Katastrophenfall ausgerufen wird. Werden KatSchutzkräfte zu einem Großeinsatz gerufen, der KEINE Katastrophe ist, greift keine Freistellung! Das hat mir schonmal Ärger mit mienem Chef eingebracht, als ich (vllt. erinnern sich einige) im August letzten Jahres beim Großeinsatz Entschärfung/Sprengung der Fliegerbombe in München-Schwabing war.
    • Uha, Rechtsdiskussion. Die sind ja immer spannend...

      Das Verpflichtung bezieht sich in dem Fall denke ich nicht auf das was du meinst. Zum Dienst verpflichtet ist eigentlich jeder im KatS & der Feuerwehr. Wenn der Melder geht hat man eigentlich zu erscheinen. Wenn du nur nach Lust und Laune kommst, brauchst du keinen Melder (der ja von der Stadt, Kreis, Land o.ä. bezahlt ist) und die Investition wäre bei anderen Mitgliedern besser aufgehoben. Das natürlich nur prinzipiell. Wenn sich der Arbeitgeber quer stellt, man krank ist o.ä. sind das gute Gründe nicht zu kommen. Zum Dienst verpflichten (woran du sicherlich gedacht hast) konnte man sich noch zu Zeiten des Wehrdienst. Als Alternative dazu gab es neben dem Zivildienst noch die Möglichkeit sich sieben Jahre lang beim THW oder einer HiOrg verpflichten zu lassen.
      Im übrigen hat erfüllt auch das THW und die anderen HiOrgs hoheitliche Aufgaben. Die betreiben ja auch "Gefahrenabwehr".
      ILS Lippe - ID: 358
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    • von Punkrock schrieb:

      Ok, ich hab grad mit meiner Personalcheffin gesprochen und die klärt das ab. Bin mal gespannt

      Dein Arbeitgeber kann Dich natürlich jederzeit freiwillig für den Dienst im KatS, der FW, einer HiOrg oder auch im Sportverein freistellen. Ob Deine Personalleiterin Dich aber wirklich umfassend, mit allen Vor- und Nachteilen für Dich, informiert sein jetzt ersteinmal dahingestellt.

      Bis zur Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 gab es die Möglichkeit sich als Helfer im Katastrophenschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten. Wer diesen Dienst mit gewissen Jahresmindeststunden eine bestimmte Zeit lang versehen hat konnte nicht zum Wehr-/Zivildienst herangezogen werden. Diese Helfer musten dann auch, wenn der Katastrophenalarm ausgerufen war, bzw. für Ausbildungsveranstaltungen vom Arbeitgeber freigestellt werden. Bei SEG-Einsätzen oder Betreuungseinsätzen unter der Katastrophenschwelle hingegen bestand keine Verpflichtung zur Freistellung

      Seither haben sich die Rechtsgrundlagen jedoch geändert. Eine umfassende Beratung zum Thema Helfer im Katastrophen-/Bevölkerungsschutz erhältst Du kostenlos beim Bundesamt für Bevölkerungssschutz & Katastrophenhilfe unter ehrenamt@bbk.bund.de oder ggf. bei der HiOrg oder Feuerwehr bei der Du Dich engagieren möchtest.
    • Malte schrieb:

      Im übrigen hat erfüllt auch das THW und die anderen HiOrgs hoheitliche Aufgaben. Die betreiben ja auch "Gefahrenabwehr".
      Bei den HiOrgs muss man wie bei den anderen privatwirtschaftlichen Anbietern aber ganz arg aufpassen, wo hier wirklich die hoheitliche Aufgabe beginnt und wo es sich eben um "normales" ehrenamtliches Engagement handelt. Eine SEG-San ist zum Beispiel an sich Bestandteil des Katastrophenschutzes. Wird sie jetzt zu einem VU mit 12 Verletzten gerufen, ist das Verlassen des Arbeitsplatzes rechtlich sicher eine andere Geschichte als ein Einsatz im Rahmen des landes-/bundesweiten Katastrophenschutzes.
      Generell decken solche Gesetze in der Regel nur die Fälle ab, in denen man im Rahmen des staatlichen Katastrophenschutzes agiert, nicht die Arbeit für private Anbieter wie das Rote Kreuz. In Bayern sind inzwischen die Helfer der privaten Organisationen denen der Feuerwehr im Einsatzfall gleichgestellt, auf Bundesebene gilt dies nur für das THW.
    • Malte schrieb:

      Zum Dienst verpflichtet ist eigentlich jeder im KatS & der Feuerwehr. Wenn der Melder geht hat man eigentlich zu erscheinen.

      (...)

      Im übrigen hat erfüllt auch das THW und die anderen HiOrgs hoheitliche Aufgaben. Die betreiben ja auch "Gefahrenabwehr".
      Zu Erstens: Ich bin keinegswegs verpflichtet, bei Alarm zu erscheinen. Nicht umsonst werden SEGen mit 2,5-facher Personalstärke geplant. Der Dienst ist und bleibt freiwillig.

      Zu Zweitens: Der Rettungsdienst ist keine hoheitliche Aufgabe (was sich auch in den §§35 und 38 StVO widerspiegelt).

      Ansonsten würde ich Sargnagel beipflichten, ich denke auch, dass sich die Verpflichtung auf den Weherersatzdienst im Katastrophenschutz bezieht.
    • Severin schrieb:

      Malte schrieb:

      Zum Dienst verpflichtet ist eigentlich jeder im KatS & der Feuerwehr. Wenn der Melder geht hat man eigentlich zu erscheinen.

      (...)

      Im übrigen hat erfüllt auch das THW und die anderen HiOrgs hoheitliche Aufgaben. Die betreiben ja auch "Gefahrenabwehr".
      Zu Erstens: Ich bin keinegswegs verpflichtet, bei Alarm zu erscheinen. Nicht umsonst werden SEGen mit 2,5-facher Personalstärke geplant. Der Dienst ist und bleibt freiwillig.

      Zu Zweitens: Der Rettungsdienst ist keine hoheitliche Aufgabe (was sich auch in den §§35 und 38 StVO widerspiegelt).

      Ansonsten würde ich Sargnagel beipflichten, ich denke auch, dass sich die Verpflichtung auf den Weherersatzdienst im Katastrophenschutz bezieht.

      zu1.: Im Falle der Gefahrenabwehr ist ein Mitglieder der Feuerwehr,THW,Notfallrettung verpflichtet bei einem Alarm am Standort zu erscheinen. Außer bei Erkrankung und weitere Zuständen die den Dienst gefährenden könnt. Sprich mit 2Promille im Blut soll man nicht zum EInsatz.

      zu2.: Du verallgemeinerst das jez. Die Notfallrettung ist eine hoheitliche Aufgabe, der Krankentransport nicht.
    • zu 1. : Nein, ganz einfach. Beim THW ist man zur regelmäßigen Teilnahme an Diensten und Einsätzen verpflichtet. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist das im Regelfall eher eine freiwillige Selbstverpflichtung, keine rechtlich bindende Verpflichtung. Bei einem Einsatz einer SEG ist man rechtlich gesehen nicht zum Erscheinen verpflichtet, man muss da auch immer abwägen wie wichtig einem die Arbeit und wie wichtig man selbst für seine Arbeitsstelle ist. Das vergessen manche scheinbar: Ehrenamt ist Ehrenamt, Beruf ist Beruf. Klar ist es vorbildlich und super, wenn man bei möglichst vielen Einsätzen da steht - aber die Arbeit steht immer an erster Stelle. Konkret heißt das: Sitz ich als Schüler in der letzten Stunde vor ner Matheklausur, geh ich bei Alarm nicht. Sitz ich als Schüler nachmittags im Kunstunterricht, hab danach eh frei und der Melder klingelt, geh ich hin. Bin ich als Arbeitnehmer mit Aufgaben befasst, die zeitlich nicht dringlich sind, und sind genug Kollegen da um für mich einzuspringen, geh ich beim Alarm. Sitz ich als Kundenbetreuer bei einem Kunden in einem wichtigen Gespräch, überleg ich mir das zweimal (und frage den Kunden, ob das denn für ihn in Ordnung wäre).

      Ein Recht auf Freistellung besteht bundesweit nur für Helfer des THW, dazu wenigstens in den meisten Bundesländern für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren. Ein RECHT auf Freistellung ist aber KEINE Pflicht, dieses zu nutzen. Für Helfer der Hilfsorganisationen gibt es Freistellungsregeln in der Regel nicht, Bayern spielt hier Vorreiter. Anders sieht das aus im Katastrophenfall, wo auch andere Bundesländer ähnliche Regelungen getroffen haben. Aber: Katastrophenschutz ist nicht gleichzusetzen mit SEG-Einsatz o.Ä.! Eine SEG-SAN bei einem VU ist und bleibt Privatvergnügen und kein Grund für eine Freistellung von der Arbeit in der Regel.
    • Ok. Du hast in vielen Punkt recht.
      Man kann sagen: Bundesweit hat das THW ein Recht auf Freistellung, sonst niemand, wenn nicht anderes gereglt ist.
      Ich habe, wie viel zu oft, mich mit meiner Aussage auf mein BL beschränkt. Denn dort MUSS ich an Einsätzen, Übung und anderen Veranstaltungen teilnehmen. Die HiOrg die von meinem BL anerkannt sind und auch in der Gefahrenabwehr tätig sind haben die GLEICHEN Rechte wie Angehörige der Feuerwehr.
    • Rheinland-Pfalz hat dazu übrigens ein sehr schönes Landesrecht:
      Landesrecht Rheinland-Pfalz, LBKG

      Hier werden tatsächlich in §18 (1) die ehrenamtlichen Helfer der Hilfsorganisationen für diejenigen Zwecke, für die sie laut LBKG im Auftrag von Kommunen herangezogen werden, mit den Helfern der freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt.
      Ob und wie weit das übrigens für den Einsatz beispielsweise einer SEG-San greift, darüber kann man fußend auf §1, Abs. 2 LBKG übrigens auch wieder streiten. ;) Sobald aber eine Einheit nach §19 LBKG alarmiert wird, sind die Helfer hier tatsächlich zur Teilnahme am Einsatz verpflichtet, müssen aber auch von ihrer Tätigkeit freigestellt werden.

      Leider ist hier etwas schwammig von "Allgemeiner Hilfe" die Rede, was vieles und nichts sein kann. Aber generell ist man hier für einen Einsatz besonders im KatFall auf jeden Fall freizustellen, bei anderen Einsätzen dann wenn sie den Tatbestand der "Allgemeinen Hilfe" erfüllen.