Dachaufsetzer

    • Dachaufsetzer

      Servus

      Ich wollt mal wissen wie die Meinungen zu den Feuerwehr im Einsatz Magnetdachausetzer sind.
      Wer benutzt Beleuchtete?
      Vielleicht gibts hier Fachleute die Wissen was man für Strafen erwarten muss, wenn man blinkende benutzt.

      lg
      Freilassing10
      Avatar: Wasserwacht Oberbayern 10/1 - Fahrzeug vom Einsatzleiter des Wasserrettungszuges Oberbayerns

      kvberchtesgaden.brk.de/
    • Moin Freilassing,

      die Antwort ist ganz einfach: Es dürfen nur Ärzte, mit entsprechender Genehmigung von der Zulassungsbehörde einen Dachaufsetzer mit gelbem Blinklicht benutzen. Siehe hierzu bitte § 52 StVZO, Absatz 6
      (6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
      An keiner anderen Stelle im deutschen Verkehrsrecht finden sich Hinweise zur Zulässigkeit entsprechender Schilder. Das bedeutet in diesem Fall, dass es dadurch, dass die Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt ist, strafbar ist, entsprechende Schilder zu benutzen, wenn man nicht die vorstehenden Bedingungen erfüllt.

      Lange Rede, kurzer Sinn:

      Es ist für Feuerwehrleute uns Angehörige anderer Hilfsorganisationen bei Strafe verboten Dachaufsetzer zu benutzen.

      Über das Strafmaß konnte ich jetzt mal nebenbei nichts finden und werde mich auch nicht zu Verdachtsäußerungen hinlassen.

      Viele Grüße

      Nils
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • Naja, du DARFST einen Dachaufsetzter benutzer, ABER: UNBELEUCHTET.
      Du hast auch keine Sonder oder Wegerechte, du bist nur markiert als: Ich muss zur FW.
      Einen Erfolg bringt das nicht unbedingt.
      fahr lieber Langsam und komm an, als durch den Ort zu rasen und an der Kreuzung die eigenen Kameraden anfordern zu müssen.

      P.S. was die Strafe für beleuchtetes Licht ist, weiß ich net.
      Ich weiß nur, dass Missbrauch von Sonderrechten, also wenn ich mir z.B. als First Responder ein zugelassenen (!) Magnetblaulicht benutzte, dass dies 15 € kostet (Missbrauch von Sonderrechten). Wenn du dir irgendein Blaulicht aufs Dah stellst, dass NICHT zugelassen ist kann dies bis zum Sicherstellen des Fahrzeuges und Führerscheinentzuges führen.

      Am besten sprich mal deinen ZF an, der sollte sowas wissen.
      Ceterum censeo Stuttgartem esse delendam

      Die Leitstelle des größten DRK-Kreisverbandes in Deutschland erwartet euch
      Hier Leitstelle Karlsruhe, kommen.
    • Für die FF, die eigentlich recht selten mit SoSi fährt, finde ih es niht hilfreich.
      Im Bereich Notfallhilfe Rettungsdienst jedoch habe ich schon positive Erfahrung gesammelt.
      Wenn man mit dem privat PKW zur ESt fährt, hat man gerade an Nicht Ampelkreuzungen oder Kreisverkehren oftmals Leute, die einen fahren lassen. Jedoch sollte man hier vorsichtig sein: Man hat keine Sonderrechte! Also wenn man nen Unfall hat ist man voll schuldig.

      FAZIT: Für Kräfte, die Erfahrung mit Einsatzfahrten haben, kann man es machen. Jedoch für den Normalen "Ich-hab-Einsatz-ich-hab-die-Macht-und-Vorfahrt" FW'ler nicht zu empfehlen
      Ceterum censeo Stuttgartem esse delendam

      Die Leitstelle des größten DRK-Kreisverbandes in Deutschland erwartet euch
      Hier Leitstelle Karlsruhe, kommen.
    • Tach,

      auch unbeleuchtete Schilder sind nicht zulässig, weil sie eben nicht ausdrücklich erlaubt sind.

      Es gibt allerdings eine Gesetzeslücke...

      Es ist meines Wissens nicht verboten sich ein Schild mit Saugnapf von innen an die Windschutzscheibe zu heften.

      Die Benutzung von Schildern und Beleuchtungseinrichtungen außen am Kfz. ist sehr restriktiv geregelt, aber zur Anbringung innen gibt es soweit ich weiß keine Regelungen. Was man innen macht ist also weder verboten allerdings auch nicht ausdrücklich erlaubt... Man bewegt sich also dennoch nicht im rechtssicheren Raum!

      Aber auch diesbezüglich weise ich jede Haftungsübernehme von mir, weil ich die genaue Gesetzeslage ad hoc nicht durch Nennung der diesbezüglichen Paragraphen belegen kann.

      Meines Erachtens ist diese ganze Beschilderei einfach nur eine Rieseneinnahmequelle für die Produzenten. Die Hersteller dieser Schilder verdienen einen ordentlichen Batzen Geld mit dem "Prinzip Hoffnung" und der Unwissenheit derer, die sich so etwas kaufen.

      Viele Grüße

      Nils

      P.S.: Ich hatte es befürchtet... ;(

      Ich warne eindringlich davor die Begriffe "Sonderrecht", "Wegerecht" und "Sondersignal" miteinander zu vertauschen, das sind drei VERSCHIEDENE Dinge!
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • Doch UNbeleuchtete SIND erlaubt, so ist zumindest der Kenntnissstand, den ich kenne..und den auch die Polizei duldet.
      Aber wie gesagt. Das ist kein Sondersignal und bringt weder Sonder noch Wegerecht. Du bist normaler Verkehrsteilnehmer, nur dass du anderen sagst: leute, ich bin von der Feuerwehr und ich hab nen Einsatz.
      Ceterum censeo Stuttgartem esse delendam

      Die Leitstelle des größten DRK-Kreisverbandes in Deutschland erwartet euch
      Hier Leitstelle Karlsruhe, kommen.
    • ! ! ! N E I N ! ! !

      ES SIND NUR DIE DACHSCHILDER ZULÄSSIG; DIE AUSDRÜCKLICH IN DER STVZO ERLAUBT SIND ! ! !

      Andere Dachschilder mögen vielleicht in dem Einen oder Anderen Polizeibezirk GEDULDET sein, aber sie sind NICHT ERLAUBT! ! !

      Zeige mir den Gesetzestext, mit dem Du Deine Mutmaßung belegst und zwar auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz, der offiziellen Quelle für Gesetzestexte.

      bundesrecht.juris.de/

      Wenn Du mir den Paragraphen zeigst, in dem Deine Mutmaßung belegt ist, werde ich meine Meinung ändern. Aber Du kannst Dir die Arbeit sparen, weil Du nichts dergleichen finden wirst. Ich bin Diplom-Kaufmann und Dozent, ich bin also von Berufs wegen im Umgang mit Gesetzestexten vertraut.

      Höre bitte auf FALSCHE MUTMASSUNGEN zu veröffentlichen! DU begibst Dich damit auf SEHR dünnes Eis und forcierst nur die Verunsicherung bei den Betroffenen....
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • Seeotter schrieb:

      auch unbeleuchtete Schilder sind nicht zulässig, weil sie eben nicht ausdrücklich erlaubt sind.


      Falsch. Ganz grundsätzlich gilt "erlaubt ist, was nicht verboten ist". Verboten sind Beleuchtete und reflektierende Schilder. Ob du deinen Dachträger mit Feuerwehr oder mit "Partyservice" beschriftest ist dann doch egal.
    • Jaja, ist ja in Ordnung, ihr habt ja auch alle vier Semester Recht studiert... :rolleyes:

      Es gibt nunmal verschiedene Möglichkeiten etwas zu erlauben, oder zu verbieten. Was für den einen Rechtsbereich gilt, erstreckt sich damit noch lange nicht automatisch auf alle Anderen...

      Das ist doch alles nur zusammengetragenes Halbwissen!

      Noch einmal der Hinweis: Belegt mir anhand gültiger Rechtsnormen, dass ich falsch liege, oder behaltet Euer Halbwissen für Euch!
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • also will mich jetzt mal auch mal zu Wort melden ich gebe Seeotter recht denn alleine dem Arzt der dafür zugelassen ist darf solche schilder benutzen bzw. anbringen. ich finde für FFW´ler oder Leute die in anderen Hilfsorganisationen sind wie ich DRK Bereitschaft bringt es nichts denn ihr seit zum weg zum Einsatzort oder Gerätehaus normale Verkehrsteilnehmer die sich an den geltenden Gesetzen wie jeder andere auch . ihr habt keine vorrechte oder auch sonst was mit diesen Schildern bekommt die gleichen strafen z.B, halten im Halteverbot es gibt dann ein Strafzettel , kann schon sein das es manchmal geduldet wird aber versteift auch nicht darauf. aber ich schon an sich Einsatzstellen ob im Ehrenamtlich oder Hauptberuflich hab sowas noch nie gesehen.

      Noch einen schönen Abend denkt immer daran immer schön locker bleiben wenn der Melder geht
    • Seeotter, du verkennst die Grundidee des deutschen Rechtssystems. Es ist erstmal alles erlaubt, bis es eingeschränkt wird. Wenn du keine entsprechende Stelle findest, die unbeleuchtete Dachaufsetzer verbietet, dann sind diese auch nicht verboten!

      Ich persönlich halte die Dauchaufsetzer auch nur für sehr bedingt hilfreich. Wer mal die Zeit mit und ohne Dachaufsetzer stoppt wird da innerorts wohl nur Sekunden gutmachen. Lohnt sich also nicht. Vorallem eins sollte jedem klar sein: Im Privat-PKW durch die Stadt rasen, Sonderrechte hin oder her, geht mal so garnicht! Andere wissen nicht dass man es einilg hat und man macht mit etwas Pech eine zweite Einsatzstelle auf.


      @Newbee19: Nach herrschender Meinung gehören Angehörge von Feuerwehren auf der Anfahrt zum Gerätehaus bereits zur Organisation Feuerwehr und können Sonder- nicht Wegerechte in Anspruch nehmen.
      Leitfunkstelle Gießen - lstsim.de/leitstellen/305/
      Wiki-Seite - wiki.lstsim.de/LFSt_Gie%C3%9Fen
    • Wir sind im Bereich der Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung. Schon der Name dieses Gesetzes impliziert, dass es um die Zulassung gem. dieser Verordnung geht. Schließlich muss man seinen Sportauspuff ja auch prüfen und eintragen lassen um auf diesem Weg die Zulassung dafür zu bekommen...

      Wer hier das deutsche Rechtssystem wohl falsch verstanden hat?

      Aber anscheinend rede ich hier gegen Wände aus Stammtischparolen....

      Es ist ja auch viel unterhaltsamer sich die Köpfe heiß zu reden, als einfach mal ganz kühl und nüchtern das Gesetzbuch aus dem Regal zu ziehen. Oh, sorry, so etwas haben die meisten von Euch ja noch nichtmal im Regal stehen...
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • Seeotter,
      vielleicht bildest du dir nicht ganz so viel auf deinen Dipl-Kfm und "Dozenten" ein, sondern bringst einfach selber den von dir so oft geforderten Gesetzestext, dass ein unbeleuchteter Dachaufsetzer verboten ist? Anderenfalls posaunst du hier nämlich auch nur "Halbwissen" herum, was du ja aber selber so verteufelst. Und was für 4 Semester "Recht" hast du denn studiert, dass du hier solche Wellen schlägst?
      Sorry, aber dein Diskussionstonfall und -stil hat mich gerade etwas aufgeregt.

      Zur Frage des Threaderstellers:

      Beleuchtete Schilder fallen unter "sonstige lichttechnische Einrichtungen", und da ist, wie bereits hier schon öfter erwähnt, lediglich das gelb blinkende Schild "Arzt im Einsatz" als Dachaufsetzer zugelassen. Ergo: beleuchtete/blinkende Feuerwehr-Schilder sind nicht zulässig und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
      Unbeleuchtete Schilder sind keine "lichttechnischen Einrichtungen" und unterliegen somit auch nicht der StVZO.

      @Freilassing10:
      Wieso brauchst du einen Dachaufsetzer um mehr "Toleranz" durch andere Verkehrsteilnehmer bei Fahrten zum Gerätehaus zu bekommen? Fahr einfach ganz normal wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auf - du hast nämlich eh keinen Anspruch auf mehr "Toleranz". Die Dachaufsetzer verleiten nur zu riskanten Fahrmanövern - aber das ist meine persönliche Meinung.

      Ergänzend dazu noch folgender Link des BayStMI:
      stmi.bayern.de/imperia/md/cont…st/ah_stvo_15_04_2009.pdf
      Relevant wäre hier Punkt 2.4

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Holzhäuser ()

    • Moin Holzhäuser,

      bist Du schwer von Begriff? Es gibt keine Rechtsnorm in der drinsteht, dass diese Dinger verboten sind, weil gem. StVZO nur dass zulässig ist, was eben gem. StVZO zugelassen ist...

      Der von Dir verlinkte Text ist ein landesspezifischer Anwendungshinweis für das Bundesland Bayern und hat damit für andere Bundesländer keinerlei Wirkung. Wobei die Bezeichnung "Anwendungshinweis" für mich auch schon wieder die rechtliche Verbindlichkeit in Frage stellt. Die Vermutung, dass die Entscheidung im Einzelfall immer noch beim vorsitzenden Richter bleibt, liegt meines Erachtens näher, als die Vermutung der rechtsverbindlichen Wirkung für das Bundesland Bayern.

      Im Übrigen habe ich mich in meinen 19 Jahren Dienstzeit bei der Feuerwehr sehr intensiv mit den Themen "Sonderrecht", "Wegerecht" und "Kennzeichnung von Kfz. im Einsatzfall" auseinadergesetzt. Mein Wissen in diesem Bereich ist durchaus als fundiert anzusehen.

      Den scharfen Ton schlage ich sehr bewusst an, um möglichst viele Leser eindringlich vor den weitverbreiteten Irrtümern zu schützen und aufzuklären.

      Mit einem Gruß

      Nils
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • @ Seeotter:
      Begreifst du nicht, dass ein unbeleuchtetes Schild, welches nicht fest (=dauerhaft) mit dem Fahrzeug verbunden ist, NICHT unter die StVZO fällt?

      Und glaube mir, mein Wissen hinsichtlich Zulassung, Ordnungswidrigkeiten, Sonder- und "Wegerechte", gestattet es mir, solche konkreten Aussagen zu treffen.

      (Und weiter werde ich zu dieser sinnlosen Diskussion nix schreiben, da die relevanten Infos für den Threadersteller gepostet wurden - möge er sich aussuchen, wem er glaubt.)
    • Seeotter,

      wie wäre es mit einer Rechtsnorm, die Deine Behauptung untermauert?

      Wie erklärte es mir ein Rechtsgelehrter? Bauteile, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind und nicht wesentliche Eigenschaften eines Fahrzeuges verändern, müssen nicht genehmigt oder eingetragen werden. Eine wesentliche Änderung einer Fahrzeugeigenschaft ist durch einen Dachaufsetzer nicht gegeben, sofern er nicht beleuchtet ist. Eine Magnetfußantenne ist auch nicht genehmigungspflichtig. Die einschlägigen unbeleuchteten Magnetschilder aus dem Fachhandel besitzen darüberhinaus normalerweise Betriebsbescheinigungen und Anwendungsrichtlinien des Herstellers. Das reicht.

      Eine andere Frage ist die Zulässigkeit der Benutzung. Das BaySTMI führt entsprechende Vorgaben aus. Worauf diese sich gründen, kann ich nicht sagen. Da aber das Verkehrsrecht keine Ländersache ist, gehe ich mal davon aus, dass es entsprechende Vorschriften bundesweit gibt. Wodurch sich "Feuerwehr im Einsatz" von "Kampftrinker im Einsatz" rechtlich unterscheidet (letzteres gibt es ebenfalls im Handel), vermag ich leider nicht zu sagen.

      Bleibt noch die Sinnhaftigkeit der Verwendung. Ehm, ja, dazu fällt mir gerade nicht allzuviel ein.
    • Moin,

      die Situation scheint festgefahren, aber es ist anscheinend auch niemand in der Lage meine Darstellung juristisch sauber zu widerlegen.

      Nachdem ich gelegentlich mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeite und das neue Semester in Kürze beginnt, werde ich diesen auf das Thema ansprechen.

      Bis dahin verweise ich auf meine Signatur...
      Lassen Sie mich, Arzt! Ich bin durch...
    • Seeotter schrieb:

      Moin,

      die Situation scheint festgefahren, aber es ist anscheinend auch niemand in der Lage meine Darstellung juristisch sauber zu widerlegen.



      Jetzt mal off-topic: Wieso sollte jemand das tun? Du greifst hier die Positionen anderer User an und propagierst Deine Darstellung als einzig gültige. Wäre es da nicht angebracht, eben diese - Deine - Darstellung juristisch sauber und unangreifbar darzulegen? Immerhin wurde hier bereits eine einschlägige Quelle gepostet, in der die Verwendung solcher Dachaufsetzer - zwar unter Voraussetzungen, aber immerhin - als zulässig beschrieben wird. Der Threadstarter lebt ja gemäß seiner Profilinfos offensichtlich in der von dieser Quelle betroffenen Region.


      Back to topic: Wer unbedingt so ein Teil aufs Autodach knallen will, sollte sich vorher halt genau bei den entsprechenden Behörden über die aktuell gültige Rechtslage informieren.

      Fest steht jedenfalls, dass ein solches Schild keine, aber auch gar keine rechtliche Bedeutung im Sinne der STVO hat, weder für den Benutzer noch für andere Verkehrsteilnehmer.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Harry112 ()