RTW zum Feuerwehreinsatz?

    • Es ist richtig, der Einsatz einer EBG / SEG kann nicht abgerechnet werden.
      ABER trotzdem rücken bei uns Kollegen (je nach Kulanz des Arbeitgebers und nach Möglichkeit) auch von der Schule / von der Arbeit aus ab, was meistens auch kein Problem ist.
      Nur so können wir auch eine 24-Std.-Bereitschaft gewährleisten.
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      Auch interessant: FAQ
    • RTW zum Feuer


      Hy Bianca,
      es kommt immer darauf an, was in der AAO gefordert wird.
      Bei uns (IRLS Braunschweig/Peine/Wolfenbüttel) wird bei jedem Einsatz mit mehr als 2 Großfahrzeugen(HLF+DL+ID-Dienst, zbsp.) immer ein RTW mitgeschickt. Dient ja zur Absicherung der Kollegen!

      Gruß Ivor
    • Unabhängig von der realität:
      Wenn der Kollege in der Simulation meint er braucht einen RTW da zur Absicherung, dann kriegt er den.... macht es für mich auch wieder Spannender und Schwieriger weil ich wieder ein Retter weniger habe und mir jetzt was ausdenken darf damit ich die Hilfsfrist einhalte... Aber das macht einen Disponenten ja aus, irgendwoher noch ein Auto zaubern..
    • Bei uns wird schon standardmäßig bei allen! BMA-Einläufen durch die ILS ein RTW analog zur FFW alarmiert. Je nach Disponent und Situation (BMA-Einlauf in einer Schule Sonntag nachts in den Sommerferien) gibts dann umgehend einen Einsatzabbruch auf die RTW-DMEs.
      I.d.R. ist der RD auch immer schon etliche Minuten vor der FFW da, in denen man natürlich auch schon mal einiges abklären kann...
    • Hallo.

      Also die Absicherung eines Brandeinsatzes ist durch das Rettungsdienstgesetz geregelt.

      Ein RTW darf bei einem Brandeinsatz primär nur zur Absicherung oder wenn Menschenleben in Gefahr sind. Nach der ersten Lage ist es dann so, dass ein RTW nur wenn ein Patient vorliegt am Einsatzort bleiben darf. Sollte er nur zur Absicherung da sein, muss er z.B. in BaWü zu einem realen Einsatz alarmiert werden, da hier laut Landesgesetz der nächstgelegene RTW zu alarmieren ist und der RTW am Brandort ohne Patient als "Status 1" zu werten ist.



      Hoffe ich konnte euch weiterhelfen.



      Gruß,

      Zbombe
    • Sargnagel schrieb:

      Zitat von »Zbombe« Sollte er nur zur Absicherung da sein, muss er z.B. in BaWü zu einem realen Einsatz alarmiert werden, da hier laut Landesgesetz der nächstgelegene RTW zu alarmieren ist und der RTW am Brandort ohne Patient als "Status 1" zu werten ist.
      Gilt das für alle RTW, also auch für SEG & Bereitschafts-/OV-RTW, oder nur für RTW der Regelvorhaltung?



      Hallo.

      Diese Regelung gilt nur für den Regelrettungsdienst. Ehrenamtliche RTWs sind also davon nicht betroffen.

      Dieses leisten "Sanitätsdienst" und sind dem Einsatzleiter der Feuerwehr unterstellt.

      Daher gibt es immer mehr Landkreise, welche den Regelrettungsdienst zum Brand alarmieren und parallel das Ehrenamt, welches - sofern keine Patienten vorliegen oder es gleich geben könnte - den Regelrettungsdienst dann an der Einsatzstelle ablösen.





      Gruß,

      Zbombe
    • Zbombe schrieb:

      Hallo.

      Also die Absicherung eines Brandeinsatzes ist durch das Rettungsdienstgesetz geregelt.

      Ein RTW darf bei einem Brandeinsatz primär nur zur Absicherung oder wenn Menschenleben in Gefahr sind. Nach der ersten Lage ist es dann so, dass ein RTW nur wenn ein Patient vorliegt am Einsatzort bleiben darf. Sollte er nur zur Absicherung da sein, muss er z.B. in BaWü zu einem realen Einsatz alarmiert werden, da hier laut Landesgesetz der nächstgelegene RTW zu alarmieren ist und der RTW am Brandort ohne Patient als "Status 1" zu werten ist.



      Hoffe ich konnte euch weiterhelfen.



      Gruß,

      Zbombe


      Ähm Einspruch! :wacko: Der Rettungswagen ist zur Absicherung von Atemschutzträgern da, dies verlangt die Unfallkasse so. Er verbleibt im Status 4 (Einsatzstelle an) und nicht in Status 1 (Frei auf Funk). Der Disponent kann nicht sehen oder erkennen das der RTW keinen Patienten hat oder einer im Zulauf ist. Die Alarmierung erfolgt zur Absicherung von Atemschutzträgern oder anderen menschlichen Beteiligten Personen. Sollte der RTW einen Patienten vom Brandort bekommen und ein weiterer Einsatz von AT-Trägern vorhanden ist, muss ein weiteres Fahrzeug alarmiert werden. Ein RTW der in einem Einsatz gebunden ist, gilt nicht als frei. Er darf auch nur von einem anderen Einsatz abgezogen/umdisponiert werden, wenn dieser kein Notfall ist und der neue Einsatz das sofortige Eingreifen des Rettungsdienst erfordert und dadurch keine neue Notlage entsteht oder Patienten gefährdet. Was in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen gemacht wird, ist wiederum was ganz anderes...

      SEG'n und Bereitschaften werden gemäß örtlicher AAO und MANV Konzept dazualarmiert. EIN N-KTW ist keine Absicherung von AT-Trägern! Die Unfallkasse fordert einen Rettungswagen.

      Grüße

      Dulex
      Viele Grüße
      D'r Dulex
    • Dulex schrieb:

      Zitat von »Zbombe« Hallo.

      Dulex schrieb:


      Ähm Einspruch! Der Rettungswagen ist zur Absicherung von Atemschutzträgern da, dies verlangt die Unfallkasse so. Er verbleibt im Status 4 (Einsatzstelle an) und nicht in Status 1 (Frei auf Funk). Der Disponent kann nicht sehen oder erkennen das der RTW keinen Patienten hat oder einer im Zulauf ist. Die Alarmierung erfolgt zur Absicherung von Atemschutzträgern oder anderen menschlichen Beteiligten Personen. Sollte der RTW einen Patienten vom Brandort bekommen und ein weiterer Einsatz von AT-Trägern vorhanden ist, muss ein weiteres Fahrzeug alarmiert werden. Ein RTW der in einem Einsatz gebunden ist, gilt nicht als frei. Er darf auch nur von einem anderen Einsatz abgezogen/umdisponiert werden, wenn dieser kein Notfall ist und der neue Einsatz das sofortige Eingreifen des Rettungsdienst erfordert und dadurch keine neue Notlage entsteht oder Patienten gefährdet. Was in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen gemacht wird, ist wiederum was ganz anderes...

      SEG'n und Bereitschaften werden gemäß örtlicher AAO und MANV Konzept dazualarmiert. EIN N-KTW ist keine Absicherung von AT-Trägern! Die Unfallkasse fordert einen Rettungswagen.

      Grüße

      Dulex



      Hallo.

      Das ist leider nicht korrekt.

      Du hast Recht, dass die Unfallkasse eine Absicherung von AST fordert, daher sind die Feuerwehren verpflichtet, einen Sanitätsdienst während eines Brandeinsatzes aufrecht zu erhalten.

      Der Regelrettungsdienst ist nur für die Patientenversorgung zuständig. Der Rettungsdienst kennt gesetzlich den Begriff "Sanitätswachdienst" gar nicht.

      Dies ist aber Ländersache!



      Gruß,

      Zbombe