RTW zum Feuerwehreinsatz?

    • Dulex schrieb:

      Ähm Einspruch! :wacko: Der Rettungswagen ist zur Absicherung von Atemschutzträgern da, dies verlangt die Unfallkasse so.

      Für welches Bundesland schreibst Du? (Wo kann man das nachlesen?)

      Zumindest in Ba.-Wü. gibt es (Berufs-)Feuerwehren, die primär auf die Mitalarmierung eines RTW verzichten und die Erstversorgung durch eigene Sanitäter sicherstellen. Lediglich wenn mit Pat. im Brandobjekt zu rechnen ist, bzw. es Verletzte gibt wird der RD nachgefordert.
    • Ich schreibe mal für meine Region in Thüringen.
      Bei uns wird (denke mal weil muss) immer ein RTW zur Absicherung mit alarmiert wenn Atemschutz eingesetzt wird oder werden soll.
      Soll sich aber demnächst in unserm Kreis ändern das kein RTW mehr gebunden ist, das der SanD hinfährt und Absichert.
    • Zbombe und Dulex schreiben und diskutieren beide über Baden-Württemberg.
      Ich kann beide genannten Vorgehensweisen bestätigen. In LB besagt die AAO für die Einsatzstichworte 72 (BMA), 73 (Brand), 74 (Brand mit Person in Gefahr) immer eine Parallelalarmierung RD (in dem Einsatzstichwort angepasster Stärke). Wie viel, weiß ich nicht auswendig) und Ehrenamt (örtliche Bereitschaft). Wobei BMA nur bei größeren Objekten, soweit ich weiß, wie AH, KH, Industrie, Schule u.ä.

      Vor Ort kommt es dann auf die Lage, Dauer des Einsatzes und den EL der Feuerwehr an, ob und wie lange der Regel-RD bleibt.
      Ich vermute, wenn die Bereitschaft RTW-Standard bieten kann (was nicht jede kann, aber vorkommt), beenflusst das die Entscheidung auch noch mal.
      Liebe User, Antworten auf nahezu alle Fragen zur Sim liefert euch unser Wiki. Dort ist detailliert erklärt, was ihr bei LstSim alles machen könnt und es gibt Lösungen für viele Probleme! Wir empfehlen allen Leitstellenerbauern ausdrücklich sich dort zu informieren!
      Auch interessant: FAQ
    • F. Köhler schrieb:

      Zbombe und Dulex schreiben und diskutieren beide über Baden-Württemberg.
      Ich kann beide genannten Vorgehensweisen bestätigen. In LB besagt die AAO für die Einsatzstichworte 72 (BMA), 73 (Brand), 74 (Brand mit Person in Gefahr) immer eine Parallelalarmierung RD (in dem Einsatzstichwort angepasster Stärke). Wie viel, weiß ich nicht auswendig) und Ehrenamt (örtliche Bereitschaft). Wobei BMA nur bei größeren Objekten, soweit ich weiß, wie AH, KH, Industrie, Schule u.ä.

      Vor Ort kommt es dann auf die Lage, Dauer des Einsatzes und den EL der Feuerwehr an, ob und wie lange der Regel-RD bleibt.
      Ich vermute, wenn die Bereitschaft RTW-Standard bieten kann (was nicht jede kann, aber vorkommt), beenflusst das die Entscheidung auch noch mal.

      Hallo.

      Hat auch einfach einen einen finanziellen Grund:
      RTWs können nur abgerechnet werden, wenn ein Trapo vorliegt. Dies tut er nur, wenn ein Patient existiert.

      Anders hingegen ist ein NEF. Da kann der Notarzt solange dort bleiben wie er will... findet bestimmt jemand den er ambulant versorgt ;)
    • Ich kann für die Leitstelle Trier (Rheinland-Pfalz) die Version bestätigen, dass eine RD-Absicherung dann von der AAO ausgegeben wird, sobald
      Atemschutzgeräteträger zum Einsatz kommen.
      Da gibt es aber sicher noch spezielle Unterteilungen, da ich noch nicht gehört oder gesehen habe, dass ein RTW zu einen simplen PKW-Brand gefahren ist.

      Primär wird natürlich der Regelrettungsdienst alarmiert. Häufig wird bei absehbar längeren Einsätzen dann, falls vorhanden, die örtliche Rufbereitschaft alarmiert, um die Regelrettung, speziell in den Rush-Hours zu entlasten.

      Zum Thema RTW oder N-KTW kann absichern:
      Da spielt denke ich weniger die Bezeichnung des Fahrzeugs als viel mehr die Handhabung in den jeweiligen Leitstellen eine Rolle.
      Beispiel ILS Trier: Bereich Bitburg verfügt über mehrere Wachen, die aus irgendwelchen Gründen mit N-KTW, also 84er-Kennung besetzt sind.
      Fakt ist aber, dass diese Fahrzeuge normale RTW-Rheinland-Pfalz sind, MB Sprinter, Ausstattung und Besetzung wie jeder RTW, entsprechend werden diese auch wie RTW eingesetzt.
      Ebenfalls laufen die Rufbereitschaften bei uns häufig unter Kennung 87, also KTW der SEG, damit auch theoretisch eine Besetzung RS-RS möglich ist.
      Nichtsdestotrotz fungieren diese bei entsprechender Besetzung und Ausstattung als Z-RTW.
      Ergo: Kommt weniger auf die Bezeichnung der Fahrzeuge als mehr auf Ausstattung und Funktion an.
    • F. Köhler schrieb:

      Zbombe und Dulex schreiben und diskutieren beide über Baden-Württemberg.

      Wenn es, so wie Dulex schreibt, für Ba-Wü eine Vorgabe der UK gibt wonach der RTW allein schon zur Absicherung erforderlich ist, dann dürfte es doch keine landkreisspezifischen Unterschiede geben?

      Ich kenne die Regelung der UK nicht. Deshalb habe ich gefragt wo man das nachlesen kann, da ich mir nicht vorstellen kann daß die UK als berufsgenossenschaftlicher Träger für Fw Einsätze mit Atemschutz als Absicherung einen RTW fordert. Die Forderung nach Sanitätskräften hingegen, vergleichbar mit Betriebssanitätern bei anderen Betrieben halte ich für wahrscheinlicher. Der Grund ist, daß die UK m.E. eine solche Forderung finanzieren müsste. Sprich die Bereitstellung ginge auch ohne Transport zu Lasten der Unfallkasse

      Daß sie für die Transportkosten eines verunfallten Fw-Mitgliedes, ebenso, falls es Vorgaben zur sanitätsdienstl. Absicherung gibt, für die Ausbildung von (Betriebs-)Sanitätern aufkommt steht außer Frage, sofern die Fw Sanitäter nicht schon aufgrund anderer gesetzl. Vorgaben bereitstellen muß. Hier kann die Fw, wie jeder andere Betrieb, der zur Bereithaltung von (Betriebs-)Sanitätern verpflichtet ist auf andere Diestleister zurückgreifen. Dies ist nach meinem Kenntnisstand auch die Rechtfertigung für die vielerorts praktizierte Mitalarmierung von SEG, Bereitschaften oder auch First-Respondern.

      Vorausgesetzt, daß meine Einschätzung zutrifft wäre dies auch die Rechtfertigung einen mitalarmierten RTW quasi im Status 1 zu sehen solange kein realer Pat. zu versorgen ist.
    • Hallo.

      Die Regelung ist auch nicht landkreisspezifisch sondern länderspezifisch. Hier greifen das Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz. Wie es die Feuerwehren handhaben ist Ihre Sache. Fakt ist, dass man unterscheiden muss, dass es verschiedene Einsätzabschnitte gibt.



      Bsp.:

      Brandeinsatz ohne Verletzter Person: Einsatzleitung obliegt Feuerwehr, RD/Ehrenamt als Sanitätswachdienst, RD abkömmlich

      Brandeinsatz mit Verletzter Person: Einsatzleitung A: Feuer & Rettung aus Gefahrenbereich obliegt der Feuerwehr, Einsatzleitung B: Versorgung und Transport obliegt dem RD. Gesamteinsatzleitung obliegt dem Technischen Leiter.

      VU mit Verletzter Person: Einsatzleitung obliegt RD, FW als "Unterstützung"
    • Zbombe schrieb:

      Die Regelung ist auch nicht landkreisspezifisch sondern länderspezifisch.
      Schon klar,meine Frage war eher rhetorischer Natur, da ja vereinzelt auf die Begebenheiten im jew. Lkr eingegangen wurde. Hier dürfte es aber doch dem Grunde nach keine Unterschiede geben.

      Ich tue mir halt schwer damit mir vorzustellen einen RTW der Regelvorhaltung für den Fall daß es einen Pat geben könnte nicht alarmierbar als Absicherung abzustellen. Ab dem Moment wo ein konkreter Pat behandelt wird, bzw. direkt zu erwarten ist (z.B. Menschen im brennenden Gebäude) ist der RTW zu recht vor Ort.

      Aber nur auf Verdacht, daß etwas passieren könnte? Wie würde man das gegenüber einem realen Pat. (oder dessen Hinterbliebenen) im Einzugsbereich des Absicherungs-RTW erklären der, dadurch daß dieser RTW rein prophylaktisch an einer anderen Einsatzstelle steht, erst verspätet durch einen RTW der Nachbarwache behandelt werden kann und dadurch einen Schaden erleidet?
    • ZarathustraMitAlarm schrieb:

      Ergo: Kommt weniger auf die Bezeichnung der Fahrzeuge als mehr auf Ausstattung und Funktion an.
      Bingo, ich denke, an der Stelle kommt dann auch die Erfahrung der Lst. / dem FW-EL mit den einzelnen Bereitschaften zum Tragen. Kann die Bereitschaft den RTW kompensieren oder nicht?

      Sargnagel schrieb:

      Dies ist nach meinem Kenntnisstand auch die Rechtfertigung für die vielerorts praktizierte Mitalarmierung von SEG, Bereitschaften oder auch First-Respondern.
      Und die Tatsache, dass viele gerade freiwilligen Wehren im Brandeinsatz gar kein Personal frei haben, um die Kameraden auch noch sanitätsdienstlich abzusichern, bei längeren Einsätzen im Winter auch die Infrastruktur für z.B. Zelte und warme Getränke fehlt.

      @zbombe: Genau das beschreibt die Einsatzstruktur vor Ort und die Abkömmlichkeit des RD recht gut. Sonderfälle / Einzefälle vllt. ausgenommen.
      Liebe User, Antworten auf nahezu alle Fragen zur Sim liefert euch unser Wiki. Dort ist detailliert erklärt, was ihr bei LstSim alles machen könnt und es gibt Lösungen für viele Probleme! Wir empfehlen allen Leitstellenerbauern ausdrücklich sich dort zu informieren!
      Auch interessant: FAQ
    • Sargnagel schrieb:

      Zbombe schrieb:

      Die Regelung ist auch nicht landkreisspezifisch sondern länderspezifisch.
      Schon klar,meine Frage war eher rhetorischer Natur, da ja vereinzelt auf die Begebenheiten im jew. Lkr eingegangen wurde. Hier dürfte es aber doch dem Grunde nach keine Unterschiede geben.

      Ich tue mir halt schwer damit mir vorzustellen einen RTW der Regelvorhaltung für den Fall daß es einen Pat geben könnte nicht alarmierbar als Absicherung abzustellen. Ab dem Moment wo ein konkreter Pat behandelt wird, bzw. direkt zu erwarten ist (z.B. Menschen im brennenden Gebäude) ist der RTW zu recht vor Ort.

      Aber nur auf Verdacht, daß etwas passieren könnte? Wie würde man das gegenüber einem realen Pat. (oder dessen Hinterbliebenen) im Einzugsbereich des Absicherungs-RTW erklären der, dadurch daß dieser RTW rein prophylaktisch an einer anderen Einsatzstelle steht, erst verspätet durch einen RTW der Nachbarwache behandelt werden kann und dadurch einen Schaden erleidet?


      Nun ich kann nur von Bayern schreiben, die Leitstellen werden auch hier natürlich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben betrieben (Länderrecht). Der Betreiber ist in der Regel an die Vorgaben des jeweiligen Zweckverbandes für Feuerwehralarmierung und Rettungsdienst gebunden (Kreisverwaltungsbehörde), insoweit werden die AAO bzw. Objektbeplanungen dort entschieden und als Disponent habe ich diese Anordnungen umzusetzen. Insoweit werden auch in Bayern Rettungsmittel für Feuerwehrschlagwörtern vorbeugend alarmiert (eine GUV Vorschrift die ja wohl Bundesrecht wäre, ist mir nicht bekannt). Ein abziehen dieses Einsatzmittels für einen evtl. in der Nähe hinzugekommenen Notfalleinsatzes bedarf vor der Alarmierung erst die Freigabe des FW Einsatzleiters, dass in der Regel wohl kaum ein Problem dastellen sollte (Cave: laufende Patientenversorgung, Einsatzmittel zugeparkt, ersteintreffende Einsatzkräfte waren im Gefahrenbereich und brauchen Dekon P usw.). Da auch diese Absicherungen als Notfall im Sinne des Rettungsdienstgesetzes sind, gibt es auch anderen Notfallpatienen oder deren Angehörigen nichts zu erklären. Ansonsten würde man auch sehr schnell sagen können, dass der RTW bei einem Notfalleinsatz ohne Notarzt (z.B. Kollaps) die laufende Patientenversorgung abbrechen müsste, wenn wenige hundert Meter daneben nun die Notrufmeldung laufende Reaimation oder sogar Kindernotfall mit NA eingeht. Insoweit ist es dann schicksalhaft, wenn weitere Notrufe eingehen und nun auch entferntere Einsatzmittel diese Einsätze abarbeiten müssen. Dem steht aber auch nichts entgegen, kurz vorhandene Einsatzmittel abzufragen ob sie nicht abkömmlich sind oder wie gesagt einen FW Einsatzleiter um die Fahrzeugfreigabe zu bitten. Sinnvoll wäre es hier, erst die einsatzklaren freien entfernteren Fahrzeuge zu alarmieren und dann die gebundenen Einheiten auf Abkömmlichkeit abzufragen. Sollten diese dann nicht abrückebereit sein wurde die Alarmierung nicht verzögert. Sofern dann doch nähere Einheiten den Einsatz übernehmen konnten, sind die weitere entfernteren Einsatzmittel dann halt abzubestellen.
    • Hi,
      wie es in meiner aktuellen Wahlheimat Freiburg ist kann ich nicht sagen, und wird es mit der Umstellung zur ILS wohl selbst viele in der Führungsebene selbst nicht wissen.
      Zu meiner Heimat im Ausland, also im Lande Luxemburg (wo bisher fast der ganze RD auf Ehrenamt aufbaut) ist es so wird nur eine Wehr alamiert ohne Menschen in Gefahr, kein RM, ab 2 Wehren oder Menschen in Gefahr, wird ein RM mit alarmiert, dies gilt aber auch für sogenannte Großwehren, wo z.B. in den letzten Jahren sich mehrere Wehren zusammen gehschloßen haben, da macht es dann den Unterschied ob nur die Dienstschicht gerufen wird oder ob die Gesamtwehr alarmiert wird.